Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier - genau, es geht um Sparbücher. Die Vorlage des Heftchens allein hilft aber nicht immer weiter, so das OLG: Die Bank habe einer Kundin die Zahlung von rund 70.000 Euro verweigern dürfen.
Eine Bank darf gegenüber einer Kundin trotz Vorlage des Sparbuches die Auszahlung verweigern, wenn das Sparbuch bereits aufgelöst wurde. In dem Fall ging es um eine Bankkundin, die das Geld nicht bekam, weil die Banke sagte, auf Anweisung des bevollmächtigten Ehemannes sei der Betrag schon vor Jahren ausgezahlt worden. Diesen etwas skurrilen Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Dezember 2022 mit jetzt veröffentlichtem Urteil entschieden (Urt. v. 20.12.2022, Az. 17 U 151/21).
Im Jahr 1992 hatte die Frau bei einer Bank ein Sparkonto eröffnet, auf welches im Laufe der Zeit etwa 153.000 DM eingezahlt wurden. 2020 kündigte sie den Sparvertrag, legte der Bank das Sparbuch vor und verlangte die umgerechnet 70.100 Euro. Die Bank weigerte sich allerdings, den Betrag auszuzahlen, und erwiderte, das Sparbuch schon 1998 auf telefonische Weisung des bevollmächtigten Ehemannes aufgelöst zu haben. Das Guthaben sei damit schon vor Jahren samt Zinsen auf das Konto der Frau verbucht und der Betrag jeweils hälftig für die Ehegatten als Festgelt angelegt worden. Die klagende Dame war hingegen der Auffassung, bei der auf ihrem Konto verbuchten Bareinzahlung habe es sich um eingezahlte Einnahmen aus dem damals von beiden Eheleuten betriebenen Obsthandel gehandelt.
Die Frau bekam das Geld aber immer noch nicht und klagte letztlich sowohl vor dem Landgericht (LG) Baden-Baden als auch vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - ohne Erfolg, wie nun feststeht. Die Vernehmung der damaligen Bankmitarbieter habe ergeben, dass das Guthaben 1998 tatsächlich ausgezahlt worden sei, entschied das LG in erster Instanz. Auch mit ihrer Berufung vor dem OLG hatte die Frau keinen Erfolg.
Bank kann Zahlung verweigern, wenn Beweisführung gelingt
Das OLG entschied nämlich, dass eine Bank zwar schon nicht deshalb die Auszahlung eines dokumentierten Guthabens verweigern dürfe, weil lange Zeit keine Eintragungen vorgenommen worden und die handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten abgelaufen sind. Das Kreditinstitut habe aber die Möglichkeit, zu beweisen, dass eine Auszahlung des Sparbetrages bereits erfolgt ist.
Diesen Beweis konnte die Bank offenbar zur richterlichen Überzeugung erbringen. Insbesondere der Umstand, dass der Eingang eines Betrages nachgewiesen werden konnte, der exakt der auf dem Sparkonto einschließlich Zinsen vorhandenen Sparsumme entsprach, war dafür erheblich. Die Unrichtigkeit eines Sparbuches allein mit internen Unterlagen nachzuweisen, reiche hingegen nicht aus. Zusätzlich zu den Buchungsunterlagen hätten damalige Bankmitarbeiter die Richtigkeit der Unterlagen bestätigen können, hieß es weiter.
Im Ergebnis könne eine erneute Auszahlung des Betrages - trotz Vorlage des Sparbuches - deshalb nicht verlangt werden, schloss das OLG.
ku/LTO-Redaktion
OLG Karlsruhe zum Sparbuch: . In: Legal Tribune Online, 01.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50950 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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