Anders als zuletzt das OLG Stuttgart haben die Richter in Hamm jetzt entschieden, dass Bausparkassen zehn Jahre nach Zuteilungsreife ordentlich kündigen dürfen, wenn Sparer kein Darlehen in Anspruch nehmen.
Im Streit um aufgekündigte Bausparverträge mit guten Zinsen hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und den Bausparkassen ein ordentliches Kündigungsrecht zugesprochen. Die Feststellungsklage dreier Sparer wiesen die Richter ab (Urt. v. 22.06.2016, Az. 31 U 234/15, 31 U 271/15 und 31 U 278/15).
Die Bausparkasse habe sich zu Recht auf das in § 489 Abs. 1 Nr. 2 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschriebene Kündigungsrecht berufen, so die Entscheidung. Die Bausparer hatten auch zehn Jahre nach der Zuteilungsreife der Verträge noch immer keine Darlehen in Anspruch genommen. Die Bausparkasse kündigte, weil die Sparer von den ehemals vereinbarten hohen Sparzinsen von bis zu 3 Prozent profitierten.
Das OLG Stuttgart hatte zuletzt jedoch anders entschieden und sich auf die Seite der Bausparer gestellt. Dort war man der Auffassung gefolgt, dass § 489 BGB eine verbraucherschützende Norm sei, auf die sich die Bausparkassen nicht – auch nicht analog – berufen dürften.
Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage der Anwendbarkeit des § 489 BGB existiert noch nicht, diese könnte aber bald kommen. Das OLG Hamm hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
una/dpa/LTO-Redaktion
OLG Hamm bestätigt Kündigung von Bausparverträgen: . In: Legal Tribune Online, 22.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19761 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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