Die Bezeichnung eines Eierbechers als "eiPOTT" verletzt die Markenrechte von Apple und darf daher vom Unternehmen koziol nicht mehr verwendet werden. Dies entschied das OLG Hamburg im Wege einer einstweiligen Verfügung.
Zwischen der eingetragenen Gemeinschaftsmarke "iPod" und dem von koziol verwendeten Begriff "eiPOTT" für Eierbecher bestehe eine Verwechslungsgefahr, die eine markenrechtliche Untersagung rechtfertige, heißt es in dem Beschluss.
Die Zeichenähnlichkeit liege darin begründet, dass die beide Begrifflichkeiten klanglich identisch sind. Auch die erforderliche Warenidentität liege vor, da die Marke "iPod" unter anderem auch für "Geräte und Behälter für Haushalt und Küche" geschützt sei.
Darüber hinaus sei der Begriff "eiPOTT" nicht üblich für Eierbecher, so dass auch das Freihaltebedürfnis für beschreibende Begriffe nicht bestehe (Az.: 5 W 84/10).
Ausnahmsweise könne zwar die Verwendung einer bekannten Marke für den eigenen Produktabsatz durch die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs.3 Grundgesetz (GG) gerechtfertigt sein, die zweifellos witzige Idee der Bezeichnung reiche aber dafür noch nicht aus, urteilten die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg. Eine humorvolle oder parodistische Auseinandersetzung mit den Produkten von Apple liege nicht vor.
OLG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 24.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1277 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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