Das US-Unternehmen Uber darf in Deutschland weiterhin keine Personenfahrten über seinen Internet-Dienst UberPop vermitteln. Das Geschäftsmodell ist rechtswidrig, entschied das OLG Frankfurt.
Die Genossenschaft Taxi Deutschland hatte Klage gegen den Konzern Uber erhoben. In der Berufungsverhandlung am Donnerstag bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) das Verbot unter anderem aus wettbewerbsrechtlichen Gründen.
Über die inzwischen eingestellte Handy-App UberPop konnten Privatleute mit ihren Autos Fahrdienste anbieten. Das US-Unternehmen Uber hatte seinen Dienst in Deutschland zunächst in den fünf Großstädten Frankfurt, Berlin, Hamburg, München und Düsseldorf eröffnet. Für seine Vermittlungsdienste wollte das Unternehmen laut OLG-Urteil 24,2 Prozent des Fahrpreises kassieren. Bereits im März vergangenen Jahres hatte das Landgericht Frankfurt die App auf Antrag der Genossenschaft Taxi Deutschland als wettbewerbswidrig verboten.
Auch OLG sieht Verstoß gegen Personenbeförderungsgesetz
Die über UberPop beauftragten Fahrer würden auch nach Ansicht des OLG-Senats gegen das deutsche Personenbeförderungsgesetz verstoßen, weil sie nicht die notwendige Zulassung hätten. In der mündlichen Verhandlung war es vor allem um Sicherheitsfragen der Fahrzeuge wie der Fahrer gegangen. Vertreter des Taxigewerbes hatten betont, dass Frauen "nachts um drei im Bahnhofsviertel" bedenkenlos in eines der offiziellen Taxis steigen könnten.
Die Genossenschaft Taxi Deutschland begrüßte das Urteil, gegen das noch Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden kann. "Das Urteil kommt all jenen zugute, die sich schlecht allein gegen Großkonzerninteressen wehren können: Dies sind die rund 21 000 Kleinunternehmer, Mitarbeiter in 700 Taxizentralen und rund 255 000 Taxifahrer in Deutschland", teilte Dieter Schlenker, Vorsitzender der Genossenschaft, mit.
dpa/nas/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zu Fahrdienstvermittlung: . In: Legal Tribune Online, 09.06.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19617 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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