Abwerbeversuche am Arbeitsplatz sind wettbewerbswidrig. Den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers könne der Personaler zwar nicht wissen, wenn er auf dem Privathandy anruft - aber er müsse ihn zumindest bei Gesprächsbeginn erfragen, so ein OLG.
Im Kampf um neue Mitarbeiter darf nicht jedes Mittel erlaubt sein. So ist es beispielsweise verboten, Angestellte von Konkurrenzfirmen fortgesetzt an ihrem Arbeitsplatz anzurufen. Das gilt auch für Anrufe auf dem privaten Handy des Umworbenen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil rechtskräftig entschieden hat (Urt. v. 09.08.2018, Az. 6 U 51/18).
Im konkreten Fall hatte ein Personalvermittler innerhalb von fünf Tagen einen Mitarbeiter sieben Mal auf dessen Privathandy angerufen und damit nach Ansicht des Gerichts die Betriebsabläufe gestört. Auf Unterlassung geklagt hatte das Unternehmen des Umworbenen.
Das OLG hat die Abwerbeversuche als wettbewerbswidrig eingeordnet, weil der derzeitige Arbeitgeber dadurch gezielt behindert worden sei. Mitarbeiter von anderen Unternehmen abzuwerben, sei in einem freien Wettbewerb zwar grundsätzlich hinzunehmen, so die Frankfurter Richter. Dabei dürften aber nicht die Betriebsabläufe behindert werden.
Personaler müssen Aufenthaltsort erfragen
Zumutbar sei lediglich eine erste Kontaktaufnahme zur Vereinbarung weiterer Gesprächstermine außerhalb des Arbeitsplatzes. Folgekontakte am Arbeitsplatz seien hingegen unzulässig, so der Senat. Ein solches Verhalten stelle eine gegen das Unternehmen gerichtete Werbung zu Gunsten eines Wettbewerbers dar, betont das OLG unter Rückgriff auf höchstrichterliche Rechtsprechung.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Anruf nicht über das dienstliche Telefon, sondern über das private Handy des Mitarbeiters erfolge, entschieden die Frankfurter Richter. Zwar werde dann nicht die technische Infrastruktur des Arbeitsgebers beansprucht. Aber dies habe durch die Veränderung in der Arbeitswelt deutlich an Gewicht verloren.
Der Personalberater könne bei einem Anruf auf einem Mobiltelefon zwar nicht wissen, ob der Angerufene am Arbeitsplatz sei. Es sei jedoch zumutbar, dies am Beginn des Telefonats zu erfragen, so das OLG.
mgö/LTO-Redaktion
Mit Materialien der dpa
OLG Frankfurt a.M. zu Mitarbeiterabwerben übers Handy: . In: Legal Tribune Online, 17.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31563 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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