Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass keine irreführende Werbung vorliege, wenn neben dem Verkaufspreis ein durchgestrichener, früher verlangter Verkaufspreis angegeben werde.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Internet-Schuhhändler für Markenschuhe mit "Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro" geworben. Demgegenüber hätte ein anderer Internethändler geltend gemacht, es sei nicht klar, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handle: den früheren Verkaufspreis des Händlers, eine Preisempfehlung des Herstellers oder einen Preis eines Mitbewerbers.
Daraufhin hatte das Landgericht Düsseldorf eine Unterlassungsverfügung gegen den Anbieter der Schuhe erlassen, weil es die Preisangabe für irreführend hielt (Beschl. v. 15.9.2009 und v. 18.12.2009, Az. 38 O 58/09).
Die landgerichtliche Verfügung wurde nun vom Oberlandesgericht (OLG) im einstweiligen Verfügungsverfahren aufgehoben und eine Irreführung verneint. Nach Auffassung des Senats könne ein Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher von dem Internethändler geforderten Preis handle. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 29.6.2010, Az. I 20 U 28/10 - noch nicht veröffentlicht) ist rechtskräftig.
OLG Düsseldorf: . In: Legal Tribune Online, 02.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1112 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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