Das OLG Oldenburg entschied jetzt, dass auch derjenige sich strafbar macht, der mit einem Hitlergruß in der Öffentlichkeit nur Aufmerksamkeit erregen und provozieren will und dabei keine politischen Absichten verfolgt.
Der Angeklagte hatte zusammen mit einem Freund erhebliche Mengen Alkohol in der Öffentlichkeit getrunken, als eine Gruppe von Leuten an ihm vorbei ging. Um diese zu provozieren, war der Angeklagte aufgesprungen, hatte einen Arm gehoben und laut den Hitlergruß gerufen.
Nachdem das Landgericht (LG) Aurich den Angeklagten freigesprochen hatte, weil sein Verhalten für jeden Beobachter offensichtlich ohne politische Bedeutung gewesen sei und nur der Provokation gedient habe, entschied das Oberlandesgericht (OLG) nun anders (Az. 1 Ss 103/10).
Der 1. Strafsenat stellte auf die Revision der Staatsanwaltschaft fest, dass das Verhalten des Angeklagten eine nach § 86a StGB strafbare Handlung sei. Mit dieser Strafnorm habe der Gesetzgeber jedes Gebrauchmachen von NS-Kennzeichen unter Strafe gestellt, um solche Kennzeichen aus dem öffentlichen Erscheinungsbild ein für allemal zu verbannen. Auf die mit einem öffentlichen "Hitlergruß" verbundenen Absichten komme es deshalb grundsätzlich nicht an.
Das Verfahren wurde vom Strafsenat zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen, da dieses keine Feststellungen zum Vorsatz des Angeklagten getroffen hatte und die Strafzumessung nicht vom Revisionsgericht vorgenommen werden kann.
NS-Kennzeichen: . In: Legal Tribune Online, 09.08.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1166 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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