Ein Verein der Rheinlandliga haftet nicht für die Verletzung eines gegnerischen Spielers, der nach einem Zweikampf gegen ein 4,50 Meter hinter dem Spielfeld abgelegtes Fußballtor gestoßen ist und sich dabei einen Kreuzbandriss zugezogen hat. Das entschied das OLG Koblenz mit nun bekannt gewordenen Beschlüssen.
Das Trainingstor stelle zwar eine abstrakte Gefahr dar, der Verein habe aber keine weitergehenden Vorkehrungen zur Verhinderung einer Kollision treffen müssen. Das Fußballtor habe sich in ausreichender Entfernung zum Spielfeldrand befunden und das Torgestänge sei für jeden gut wahrnehmbar und abgehoben vom Untergrund sichtbar gewesen. Zudem sei die Lage des Tores durch den Schiedsrichter nicht beanstandet worden, worauf der beklagte Verein habe vertrauen dürfen. Mit diesen Beschlüssen vom 18. Juni 2012 und vom 19. Juli 2012 (Az: 5 U 423/12) wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz die Berufung eines verletzten Spielers gegen das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Trier zurück.
Im September 2010 nahm der klagende Spieler an einem Fußballspiel der Rheinlandliga teil. Seine Mannschaft war Gast auf dem Platz des beklagten Vereins. Der Spieler behauptet, er sei in einem Laufduell durch einen Rempler des gegnerischen Spielers aus dem Gleichgewicht geraten und gestürzt. Aufprallbedingt habe er sich erhebliche Verletzungen, insbesondere einen Kreuzbandriss zugezogen. Er verlangte Schadensersatz (unter anderem für entgangene Spielprämien und Heilbehandlungskosten) sowie Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt ca. 11.000 Euro. Nach Ansicht des beklagten Vereins hingegen sei der Kläger in einen langen Ball reingerutscht, der für ihn gedacht gewesen sei. Das LG, das den Platz auch in Augenschein genommen hatte, konnte keinen Pflichtverstoß des beklagten Vereins feststellen.
plö/LTO-Redaktion
OLG Koblenz zur Haftung bei Sportverletzung: . In: Legal Tribune Online, 05.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7002 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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