Die gesetzliche Krankenversicherung muss in Ausnahmefällen eine operative Verkleinerung des Magens bezahlen. Das entschieden die Mainzer Richter in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) ist aber Voraussetzung, dass zuvor alle andere Möglichkeiten wie etwa Ernährungsumstellung, Sport sowie Verhaltenstherapien oder Tiefenpsychologie keinen Erfolg hatten (Urt. v. 13.10.2011, Az. L 5 KR 12/11).
Das LSG hob mit seinem grundlegenden Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz auf. Die Klage einer 51-jährigen Frau hatte damit Erfolg. Die Klägerin brachte im Mai 2007 bei einer Körpergröße von 1,65 Meter 173 Kilogramm auf die Waage. Verschiedene Methoden, das Gewicht zu reduzieren, blieben ohne Erfolg. Sie entschloss sich daher zu einem chirurgischen Eingriff, um den Magen zu verkleinern. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten von rund 7.300 Euro jedoch ab.
Anders als die Vorinstanz wertete das LSG die Ablehnung als rechtswidrig. Zwar müsse ein medizinischer Eingriff an einem gesunden Organ nicht ohne weiteres von der Krankenkasse bezahlt werden. Wenn aber alle anderen Methoden nachweislich keinen Erfolg hatten und ohne Gewichtsreduzierung erhebliche gesundheitliche Folgeschäden auftreten könnten, sei eine Kostenübernahme gerechtfertigt.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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LSG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 10.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5266 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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