Krankenkassen müssen ein nur im Ausland zugelassenes Medikament allenfalls bei lebensbedrohlichen Erkrankungen bezahlen. Dies entschied das LSG Rheinland-Pfalz.
Eine ausnahmsweise Zahlungspflicht der Krankenkassen für ein in Deutschland nicht zugelassenes Medikament kann nach Ansicht des LSG (Landessozialgericht) Rheinland-Pfalz nicht bereits bei einer schweren Erkrankung entstehen. Maßgeblich könne nur sein, ob es sich um eine lebensbedrohliche Krankheit handele (Az. L 5 KR 46/10).
Grundlage des Urteils war die Klage einer Frau gegen ihre gesetzliche Krankenversicherung. Die Klägerin leidet seit Jahren unter einem sogenannten Lidkrampf. Nach ihren Angaben ist sie in ihrer Lebensqualität erheblich beeinträchtigt und es besteht Erblindungsgefahr. Diese Leiden könnten angeblich durch ein in den USA zugelassenes Medikament gelindert werden. Die Krankenkasse lehnte die Kostentragung ab.
LSG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1546 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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