Wer für eine Auslandstätigkeit eingestellt und anschließend nicht beim gleichen Arbeitgeber im Deutschland weiterbeschäftigt wird, ist während seines Auslandeinsatzes nicht gesetzlich unfallversichert. Dies entschied der 3. Senat in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Grundsätzlich seien nur Unfälle im Inland gesetzlich versichert, so das Landessozialgericht (LSG). Versicherungsschutz im Ausland bestehe ausnahmsweise, wenn der Verunglückte aus einem inländischen Beschäftigungsverhältnis heraus für eine begrenzte Tätigkeit ins Ausland entsandt wird und die anschließende Weiterbeschäftigung im Inland gesichert ist. Analog gelte dies auch für ehrenamtlich Tätige (Urt. v. 20.09.2011, Az. L 3 U 170/07).
Ein Mann aus dem Landkreis Kassel hatte sich während eines Hilfseinsatzes in Russland den Knöchel gebrochen, während er unentgeltlich einen von einer Landsmannschaft in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Roten Kreuz organisierten Hilfstransport begleitete. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfall ab; zum Unfallzeitpunkt habe kein inländisches Beschäftigungsverhältnis bestanden.
Ohne fortgesetzte Tätigkeit im Inland kein Versicherungsschutz
Der Verletzte klagte hiergegen mit der Begründung, dass er bei der als Verein organisierten Landsmannschaft beschäftigt gewesen sei.
Sozialgericht und LSG gaben der Berufsgenossenschaft Recht: Zu Lasten der beitragspflichtigen Arbeitgeber solle nicht einseitig eine deutsche Versicherungspflicht im Ausland geschaffen werden, ohne dass dies durch ein im Inland bestehendes Versicherungsverhältnis gerechtfertigt wäre.
Der Kläger sei jedoch von der Landsmannschaft erstmals für einen Hilfseinsatz um Mithilfe gebeten worden. Eine fortgesetzte Tätigkeit im Inland sei weder zu diesem Zeitpunkt gesichert noch später erfolgt.
tko/LTO-Redaktion
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LSG Hessen: . In: Legal Tribune Online, 29.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4925 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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