Keine Lebensmittel im Kühlschrank, keine angestöpselten Geräte und Heizkosten von 73 Cent im Monat: Eine solche Wohnung wird nicht genutzt, befand das LSG Niedersachen. Das Jobcenter müsse deswegen auch nicht dafür zahlen.
Grundsicherungsempfänger haben nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II) nur Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer Unterkunft, die auch tatsächlich genutzt wird (Beschl. v. 09.01.2017, Az. AS 1138/16 B ER).
Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall eines Mannes aus dem Kreis Göttingen entschieden, der für eine Fördermaßnahme zu einem Friseursalon im 70 Kilometer entfernten Kyffhäuserkreis (Thüringen) vermittelt wurde. Dort bändelte er mit der Inhaberin des Salons an und verbrachte auch die Nächte bei ihr in Thüringen. Dennoch sollte das Amt seiner Auffassung nach weiter die Kosten für seine Wohnung in Niederachsen und das angebliche tägliche Pendeln zur Arbeit zahlen.
Bei einem Hausbesuch des Jobcenters war die Wohnung allerdings stark ausgekühlt. Die Temperatur hatte sogar Ende November unterhalb der Außentemperatur gelegen. Frische Lebensmittel befanden sich ebenso wenig in der Wohnung wie getragene oder schmutzige Kleidungsstücke. Stecker für häufig genutzte Elektrogeräte wie dem Fernseher waren aus der Steckdose gezogen. Die Heizkostenabrechnung ergab einen Verbrauch von 0,73 Euro pro Monat und lag damit weit unterhalb des Erwarteten.
Bei Vorliegen derartig gravierender Hinweise vermochte der Senat auch einer eidesstattlichen Versicherung des Mannes nicht zu glauben, in der dieser ohne Beleg lediglich behauptete, die zahlreichen Fahrten mit dem PKW seiner Partnerin zurückgelegt und diesen auf eigene Kosten betankt zu haben.
acr/LTO-Redaktion
LSG Niedersachsen zu Unterkunftskosten: . In: Legal Tribune Online, 31.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21944 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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