Ein Reitunfall mit einem Pferd, das bei einem Viehhändler zum Weiterverkauf stand, fällt nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das LSG Niedersachsen-Bremen in einem Urteil Ende Januar.
Im entschiedenen Fall war ein Mann mit zwei Bekannten ausgeritten und in einer Gaststätte eingekehrt. Nachdem die Reiter Bier und Schnaps getrunken hatten, ritten sie auf dem Rückweg über einen frisch gepflügten Acker. Der damals 28-jährige Kläger hatte sein Pferd kurz angehalten, um sich eine Zigarette anzuzünden, als es zu dem tragischen Sturz vom Pferd kam. Der Mann trug eine Querschnittslähmung davon.
Nach dem Unfall behauptete der Schwerverletzte, er habe den Wallach aufgrund einer Absprache mit dem Viehhändler in dessen Auftrag zur Probe geritten. Das Pferd sei noch nicht hinreichend straßen- und geländesicher gewesen und der Viehhändler habe es verkaufen wollen.
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen bestätigte das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück, wonach es sich bei einem solchen Unfall nicht um einen Arbeitsunfall handlelt. Der Mann habe demnach auch keinen Anspruch auf Leistungen der Berufsgenossenschaft (Urt. v. 25.01.2011, Az. L 9 U 267/06).
Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass der Verunfallte weder bei dem Viehhändler abhängig beschäftigt gewesen, noch sei er bei dem Ausritt wie ein abhängig Beschäftigter tätig geworden sei. Einen Auftrag des Viehhändlers zum Ausreiten des Pferdes habe er nicht nachweisen können, auch wenn dieser ihm das Pferd an jenem Abend überlassen habe. Es sei nicht Zweck des Ausritts gewesen, das Pferd einzureiten und es straßen- oder geländesicher zu machen. Dafür spreche nicht zuletzt die Einkehr in der Gastwirtschaft.
mbr/LTO-Redaktion
LSG Bremen: . In: Legal Tribune Online, 21.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2820 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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