Ein Bestatter hat sich beim Heben einer Leiche derart verletzt, dass er vier Wochen arbeitsunfähig war. Für das LSG ein klassischer Arbeitsunfall – auch wenn die Versicherung dies wegen der "üblichen" Tätigkeit nicht wahrhaben wollte.
Ein Bestatter, der sich beim Anheben eines Leichnams verletzt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und kann die Feststellung eines Arbeitsunfalls verlangen. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg hervor (Urt. v. 19.07.2018, Az. L 6 U 1695/18).
Im konkreten Fall sollte der Friedhofsmitarbeiter mit einem Kollegen ein tote Frau abholen. Die Leiche sollte vom Bett auf eine Trage gehoben werden. Beim Anheben verspürte der Mann ein "Knacken" im rechten Oberarm und einen brennenden Schmerz direkt oberhalb des Ellenbogens. Im Krankhaus wurde später ein sogenanntes Verhebetrauma diagnostiziert, welches den Mann für vier Wochen arbeitsunfähig machte.
Keine Differenzierung zwischen "üblicher" und "unüblicher" Tätigkeit
Die Unfallversicherung lehnte es allerdings ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Nach den Versicherungsbedingungen seien nämlich nur von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse erfasst, die zu einem Gesundheitsschaden führen. Die Verletzung des Bestattungshelfers sei vielmehr auf seine innere, selbst gesteuerte Willens- und Kraftanstrengung zurückzuführen, begründetet die Versicherung ihre Entscheidung. Außerdem seien Vorgänge, die "üblich und selbstverständlich" seien, nicht geschützt.
Wie bereits das Sozialgericht (SG) Reutlingen erkannte aber auch das LSG einen Arbeitsunfall an. Das Verhebetrauma habe der Arbeitnehmer während seiner beruflichen Tätigkeit als Bestattungshelfer erlitten. Die mechanische Krafteinwirkung rechneten die Stuttgarter Richter den äußeren Umständen zu. Zu den von der Unfallversicherung angenommen inneren Ursachen zählten nur zum Beispiel ein Kreislaufkollaps oder Herzinfarkt.
Darüber hinaus seien vom Gesetzeszweck alle Verrichtungen geschützt, die in einem sachlichen, inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden. Eine Differenzierung in nicht versicherte "übliche" und versicherte "unübliche" Tätigkeiten gebe es nicht, urteilte das LSG.
mgö/LTO-Redaktion
LSG Baden-Württemberg bejaht Arbeitsunfall: . In: Legal Tribune Online, 31.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30087 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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