Wer einem Online-Banking Betrug zum Opfer fällt, die Täuschung aber hätte erkennen können, verstößt gegen seine Sorgfaltspflichten als Bankkunde. Der Schaden muss von der Bank nicht erstattet werden.
Muss eine Bank einer Kundin den Betrag ersetzen, den diese auf im Online-Banking an einen unbekannten Betrüger überwiesen hat? Diese Frage hat das Landgericht Koblenz (LG) mit nein beantwortet (Urt. v. 01.06.2022, Az. 3 O 378/21).
Die Kundin einer Bank hatte sich beim Online-Banking eingeloggt. Um über das System überweisen zu können, muss jede Überweisung durch eine Sicherheitsnummer bestätigt werden, die von einem TAN-Generator erzeugt wird. Dieses Gerät zeigt auch die Nummer des Zielkontos und den zu überweisenden Betrag an.
Kundin wurde Opfer der "Pharming"
Als die Kundin eine Überweisung hatte durchführen wollte, öffnete sich ein Schadprogramm auf ihrem Computer. Das Fenster dieses Programmes hatte eine Aufforderung enthalten, eine "Demoüberweisung" in Höhe von mehreren 10.000 € an einen Herrn Mustermann vorzunehmen. Die Kundin war irritiert und hatte die Anmeldung erneut gestartet. Doch wieder hatte sich das Fenster geöffnet. Diesmal kam sie der Aufforderung nach und gab dazu die Sicherheitsnummer ein. Das Schadprogramm hatte durch die Nummer eine reale Überweisung vornehmen können und 9.847,78 € von dem Konto der Kundin abgebucht.
Die Kundin wollte das Geld von der Bank zurück. Sie war der Meinung, dass sie die Betrugsmasche, das sogenannte "Pharming", nicht hätte erkennen können. Außerdem habe sie ihren Computer mit einem Virenprogramm geschützt. Die Bank hingegen verweigerte die Zahlung mit dem Argument, das Verhalten der Kundin sei grob fahrlässig gewesen.
Grober Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Bankkunden
Auch das LG hat das Verhalten der Kundin als grob fahrlässig beurteilt. Sie habe ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Sie habe ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen, urteilte das Gericht. Die Umstände seien sehr zweifelhaft gewesen und haben auf ein fragwürdiges Geschehen hingedeutet. In solchen Fällen könne von einem durchschnittlichen Computer-Nutzer erwartet werden, dass er die Nutzung des Online-Bankings einstellt.
Es sei nämlich sehr ungewöhnlich, dass eine echte TAN einzugeben sei, obwohl keine reale Überweisung ausgeführt werden solle. Dies habe die Klägerin misstrauisch machen müssen. Auch die hohe Summe habe Anlass zu besonderer Vorsicht geben müssen, so das LG. Außerdem habe sie die reale Kontonummer und den tatsächlichen Überweisungsbetrag sehen können. Das die Kundin, die Überweisung trotzdem vorgenommen habe sei ein derart grober Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Bankkunden, dass die Kundin den Schaden selbsttragen müsse.
cp/LTO-Redaktion
Betrug beim Online-Banking: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49039 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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