Fluggastrechteportale erfreuen sich bei Verbrauchern zunehmender Beliebtheit. Den Airlines scheint das nicht zu gefallen, einige haben ein Abtretungsverbot in ihre AGB aufgenommen. Das LG Nürnberg hält solche Klauseln aber für unwirksam.
Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth vertritt in einem Hinweisbeschluss die Auffassung, dass ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Fluglinie enthaltenes Abtretungsverbot unwirksam ist (Hinweisbeschl. v. 30.07.2018, Az. 5 S 8340/17). Damit bestätigt das LG die Rechtsauffassung der Vorinstanz. Die beklagte Airline nahm ihre Berufung gegen die amtsgerichtliche Entscheidung daraufhin zurück. Die AGB der Airline sahen vor, dass eine Abtretung nur an natürliche Personen zulässig ist, die in der Flugbuchung als weitere Fluggäste aufgelistet sind.
Fluggästen haben im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung oder einer mehr als dreistündigen Flugverspätung Anspruch auf Entschädigung nach der europäischen Fluggast-Verordnung (Fluggast-VO) gegen die Fluggesellschaften. Betroffene setzen ihre Ansprüche aber zunehmend nicht mehr selber durch, sondern treten sie an Fluggastrechteportale wie beispielsweise Flightright oder Compensation2go ab. Die Dienstleister setzen die Ansprüche dann durch und erhalten dafür einen Anteil. Für Verbraucher ist das bequem, zumal sie dann keinen finanziellen Risiken mehr tragen müssen.
LG: Klauseln als unangemessene Benachteiligung
Das Amtsgericht (AG) Nürnberg hatte das Abtretungsverbot in der AGB-Klausel zuvor ebenfalls für unwirksam erachtet, da es dem Grundsatz von Treu und Glauben wiederspreche und eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste darstelle. Die Fluglinie stellte sich auf den Standpunkt, dass das Abtretungsverbot notwendig sei. Es verhindere, dass sich die Fluggesellschaft mit einer Vielzahl von wechselnden Gläubigern beschäftigen müsse. Nur so sei eine übersichtliche Vertragsabwicklung gewährleistet. Zudem minimiere das Abtretungsverbot den Verwaltungsaufwand.
Das LG folgte diesen Argumenten aber nicht und bestätigte die Rechtsauffassung des AG. Der Kunde habe ein überwiegendes Interesse an der Abtretung zur Durchsetzung seiner Ansprüche. Es sei nicht ersichtlich, warum die Bearbeitung von Anfragen durch Fluggastportale einen höheren Aufwand verursachen würde als die von natürlichen Personen. Der Verbraucher müsse zudem in seiner Entscheidung frei bleiben, kostenpflichtige Unternehmen in solchen Fällen zu beauftragen. Welche Abzüge von der Entschädigung er hierbei in Kauf nehme, sei allein seine freie Entscheidung, so das LG.
Es ist nicht der erste Fall, bei dem sich ein Gericht mit den AGB von Fluggesellschaften auseinandersetzt. Das AG Köln hielt ein ähnliches Abtretungsverbot von Ryanair ebenfalls für unwirksam (Az. 1133 C 381/16).
acr/LTO-Redaktion
LG Nürnberg-Fürth zu Fluggastrechten: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31023 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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