Die Konkurrenz des Klingenherstellers Gillette darf bis auf weiteres keine kompatiblen Klingen zum Handgriff des "Mach 3"-Rasierers in den Verkehr bringen. Das hat das LG Braunschweig im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden.
Das Landgericht (LG) Braunschweig hat den Konkurrenzkonzernen des Unternehmens The Gillette Company im vorläufigen Rechtsschutzverfahren verboten, Klingeneinheiten anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, die mit dem Nassrasierersystem "Mach 3" kompatibel sind (Urt. v. 29.09.2017, Az. 9 O 1362/17). Den beklagten Unternehmen, darunter auch die Wilkinson Sword GmbH, droht bei Verstoß ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Im Handel noch vorhandene Ware muss jedoch nicht zurückgerufen werden.
Der Rasiererhersteller Wilkinson hatte vor kurzem Klingen auf den Markt gebracht, die auf den Rasierer des Konkurrenten passen. Die Klingen wurden laut Gericht in Drogeriemarktketten deutlich günstiger angeboten. Gillette, das bislang ein Monopol auf die Ersatzklingen hatte, beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen den Rivalen. Mit diesem Schritt war das Unternehmen im Juli bereits am Landgericht Düsseldorf erfolgreich. Da das dortige Urteil noch nicht rechtskräftig ist, hatte Gillette allerdings die Möglichkeit, unter Verweis auf ein anderes Patent für den Rasierer vorläufigen Rechtsschutz auch an dem Braunschweiger Gericht einzuklagen.
Dem Erlass einer einstweiligen Verfügung stehe nicht entgegen, dass derzeit eine Nichtigkeitsklage beim Bundespatentamt anhängig sei, mit dem Ziel das streitige Patent zu vernichten, urteilte das Braunschweiger Gericht. Wilkinson hält das Patent des Konkurrenten für nichtig, weil die darin beschriebene Mechanik schon zum Zeitpuntk der Erteilung des Patents 1998 nicht wirklich neu gewesen sei.
dpa/acr/LTO-Redaktion
LG Braunschweig zu Patentstreit: . In: Legal Tribune Online, 29.09.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24785 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag