Erst lesen und dann weitergeben - was in der realen Welt problemlos möglich ist, ist im Netz verboten. So entschied zumindest das LG Bielefeld auf eine Klage der Verbraucherzentrale. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Verbraucherverband kann in Berufung gehen.
Letzten Sommer hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Aufsehen erregenden Urteil entschieden, dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf. Daraufhin hatten deutsche Verbraucherzentralen angekündigt, gegen Weitergabebeschränkungen in AGB von eBook-Verlagen, Musikanbietern und Spieleherstellern zu klagen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hat nun vor dem Landgericht (LG) Bielefeld eine Niederlage einstecken müssen, wie der Börsenverband des Deutschen Buchhandels mitteilt. Das Bielefelder Gericht urteilte, dass die EuGH-Rechtsprechung nur für Gebrauchsoftware gelte. Auf eBooks finde nicht die Softwarerichtlinie, sondern die Urheberrichtlinie Anwendung. Ein Weiterverkauf sei hiernach verboten (Urt. v. 05.03.2013, Az. 4 O 191/11). Experten hatten, auch nachdem ein US-Gericht im März entschied, dass der Weiterverkauf gebrauchter Musikdateien illegal sei, erwartet, dass die Gerichte die EuGH-Rechtsprechung zu Gebrauchtsoftware nicht auf eBooks übertragen würden.
Vertreter des Buchhandels zeigten sich erleichtert. "Bei digitalen Dateien gibt es keinen Qualitätsverlust durch Benutzung. Deshalb bräche der Primärmarkt für digitale Kreativgüter zusammen, wenn Verbraucher eBooks einfach 'gebraucht' weiterverkaufen dürften", erklärte der Justiziar des Börsenvereins, Christian Sprang. Der Verbraucherverband hat nun die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung einzulegen.
hog/LTO-Redaktion
LG Bielefeld zu gebrauchten Digitalbüchern: . In: Legal Tribune Online, 22.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8581 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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