In dem so weit ersichtlich ersten Verfahren bundesweit hat das LG Berlin am Mittwoch über den Antrag eines Mitbewerbers auf Unterlassung der Verwendung des "Gefällt-mir"-Buttons von Facebook durch eine Verkaufsplattform entschieden. Der Antrag wurde zurückgewiesen - die ungeklärte Rechtsfrage nach dem Datenschutz aber ließen die Richter dabei offen.
Ein Wettbewerber eines Internethändlers hatte in dem unterlassenen Hinweis auf die Einbindung des Facebook-Buttons auf der Seite seines Konkurrenten einen Wettbewerbsverstoß gesehen und sich auf § 13 des Telemediengesetzes (TMG) berufen.
Das Landgericht (LG) Berlin vertrat jedoch die Auffassung, dass es sich bei dieser Vorschrift nicht um eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb handele. Die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG dienten anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen. Für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen, sei hingegen nicht ihre Aufgabe, so die Berliner Richter. Insofern sei auch kein Wettbewerbsverstoß gegeben.
Das Gericht hatte sich in dem Eilverfahren allerdings nur mit der wettbewerbsrechtlichen Fragestellung im Zusammenhang mit dem berühmten "Gefällt-mir"-Button von Facebook zu befassen. Datenschutzrechtlich sei die Sache möglicherweise anders zu beurteilen, so die Berliner Richter (Beschl. v. 14.03.2011, Az. 91 O 25/11). Wie, das ließen sie allerdings offen.
Die Einbindung des Facebook-Buttons, durch dessen Nutzung User zeigen können, dass ihnen etwas gefällt, ist seit Monaten rechtlich umstritten. Das Pikante dabei ist, dass nicht nur dann Daten an Facebook übertragen werden, wenn der Button angeklickt wird, sondern Informationen allein dadurch übermittelt werden können, dass der Button in die Seite eingebunden ist.
mbr/LTO-Redaktion
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LG Berlin: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2854 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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