Dass Google in Ergebnislisten Snippets entweder ohne Vergütung oder gar nicht zeigt, stört einige Verlage schon lange. Das LG Berlin hat entschieden, dass Google mit diesem Verhalten seine Marktmacht nicht missbräuchlich ausnutzt.
Das Landgericht (LG) Berlin hat am Freitag die Klage von 41 Presseverlagen gegen den Online-Suchmaschinenbetreiber Google Inc. abgewiesen (Urt. v. 19.02.2016, Az. 92 O 5/14 kart). Ziel der Klage war es, Google daran zu hindern, Textanrisse (sog. snippets) und Vorschaubilder der Webseiten der Verlage bei Suchergebnissen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu zeigen.
Hintergrund des Rechtsstreits ist das seit August 2013 geltende Leistungsschutzrecht, das Verlagen das Recht einräumt, eine Nutzung ihrer Presseerzeugnisse ohne Zahlung eines entsprechenden Leistungsentgelts zu verbieten. Das auf Druck der Verlage eingeführte Gesetz sollte die Textschnipsel einem gesonderten urheberrechtlichen Schutz unterstellen, so dass ihre Wiedergabe nur gegen Zahlung von Lizenzgebühren gestattet wäre.
Marktbeherrschung ja - Missbrauch nein
Google schrieb daraufhin verschiedene Verlage an und bat darum, schriftlich in die kostenlose Nutzung dieser Snippets einzuwilligen. Anderenfalls könnten zukünftig Suchergebnisse, die Presserzeugnisse der Verlage beträfen, nur noch ohne Text- und Bildwiedergabe, also lediglich mit dem Link und dem Pfad, angezeigt werden. Das führte im Ergebnis zu Einbrüchen der Nutzerzahlen bei den Verlagen. Die Folge: Die Verlage gestatteten Google die Nutzung der Snippets wieder kostenlos - "angesichts der überwältigenden Marktmacht von Google" sah man sich "zu diesem außergewöhnlichen Schritt gezwungen".
Der Versuch der Unternehmen, Google an diesem Verhalten unter Berufung auf das Kartellrecht zu hindern, blieb nun in erster Instanz erfolglos. Das LG Berlin führte in der mündlichen Verhandlung am Freitag aus, dass ein solcher kartellrechtlicher Anspruch nicht bestehe. Bei den Suchmaschinenanbietern dürfte es sich zwar um einen Markt im kartellrechtlichen Sinn handeln. Auch wenn nach bisherigem Verständnis der Rechtsprechung ein Markt nur dann angenommen werde, wenn Kosten aufzuwenden seien, bei den Suchmaschinen aber kostenlose Dienste in Anspruch genommen würden, müsse das Modell im weitesten Sinne betrachtet werden. Indem die Nutzer für die Leistungen ihre Daten preisgäben, könnte es gerechtfertigt sein, von einem Markt auszugehen.
Bei Google dürfte es sich auch unzweifelhaft um ein marktbeherrschendes Unternehmen handeln. Jedoch liege eine diskriminierende Ungleichbehandlung nicht vor, auch wenn Google nicht allen Verlagen angekündigt habe, die Snippets und Vorschaubilder zu deren Webseiten bei Suchergebnissen nicht mehr dazustellen. Ebenso wenig sei ein Preishöhenmissbrauch festzustellen.
"Googles Modell ist Win-Win-Situation"
Durch das Modell der Suchmaschine entstehe eine "Win-Win-Situation", von der alle Beteiligten profitieren, befanden die Berliner Richter: Google durch die generierten Werbeeinnahmen, die Nutzer durch die Hilfe bei der Suche nach bestimmten Informationen und die Presseverlage durch die ihrerseits erhöhten Werbeeinnahmen, wenn die Verlagsseiten aufgerufen würden. Dieses Konzept würde aus dem Gleichgewicht gebracht, wenn Google für das Recht zur Wiedergabe von snippets und Vorschaubildern in den Suchergebnissen, die auf Internetseiten der Verlage hinweisen, ein Entgelt entrichten müsste.
Das Begehren des Internetgiganten, entweder auf der weiterhin kostenlosen Nutzung zu bestehen oder aber auf die Wiedergabe von Snippets und Vorschaubildern bei den Verlagsseiten zu verzichten, ist nach Ansicht der Kammer deshalb nicht missbräuchlich.Zu weit ging dem Kammervorsitzenden nach Bericht von heise online aber die von Google vertretene Rechtsauffassung, dass die Suchmaschine mit den Snippets gar keine Leistungsschutzrechte nutze. Die Berufung des Konzerns auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nutzung von Vorschaubildern entgegen dem Willen ihres Urhebers bezeichnete er laut heise.de als als "Krücke", die mit dem Leistungsschutzgesetz "überholt" sei.
Die klagenden Verlage, zu denen auch Branchengrößen wie Axel Springer, Madsack und Dumont gehören, prüfen nun den Gang zum Kammergericht, wie der Anwalt der Verlagsgruppen mitteilte. Portale wie Spiegel Online, handelsblatt.com, faz.net, sueddeutsche.de, heise online und LTO beteiligen sich nicht an dem Rechtsstreit. Keine Entscheidung ist absehbar in dem ebenfalls beim LG Berlin anhängigen weiteren Verfahren gegen Google. Eingeleitet hat es die VG Media, es geht um den Umfang des Leistungsschutzrechts.
acr/pl/LTO-Redaktion
LG Berlin weist Leistungsschutzrechts-Klage gegen Google ab: . In: Legal Tribune Online, 19.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18538 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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