Wer seinen Autoschlüssel an der Arbeitsstelle unbeaufsichtigt lässt, riskiert bei Wegnahme und Beschädigung des Fahrzeugs eine erhebliche Kürzung der Versicherungsleistung. Dies entschied das OLG Koblenz in zwei am Freitag bekannt gewordenen Beschlüssen.
Die Mitarbeiterin eines Seniorenheimes hatte den Schlüssel in einem unverschlossenen Raum in einem Korb zurückgelassen, obwohl ein abschließbarer Spind und ein abschließbarer Raum zur Verfügung gestanden hätte. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) muss die Haftpflichtversicherung nur einen Teil des durch den Fahrzeugdiebstahl entstandenen Schadens ersetzen. Das Verhalten der Mitarbeiterin sei grob fahrlässig gewesen und rechtfertige auch bei einem abendlichen Diebstahl um 21 Uhr eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent (Beschl. v. 14.05.2012 u. 09.07.2012, Az. 10 U 1292/11).
Die Mitarbeiterin eines Seniorenheimes habe die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen, indem sie naheliegende Möglichkeiten nicht genutzt habe, ihren Autoschlüssel sorgfältig aufzubewahren und dem Zugriff Dritter zu entziehen. Mit diesem leichtfertigen Verhalten habe sie nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen.
Auch der Umstand, dass es bereits Abend und damit keine offizielle Besuchszeit mehr war, führe nicht zu einer anderen Einschätzung. Die Klägerin habe gewusst, dass die Eingangstür bis mindestens 21 Uhr geöffnet war und daher Bewohner oder Besucher noch freien Zugriff auf den Schlüssel im unverschlossenen Raum hatten. Zudem hätte sie einfache Möglichkeiten gehabt, mit wenig Aufwand eine sichere Verwahrung des Schlüssels zu gewährleisten.
tko/LTO-Redaktion
OLG Koblenz zur Haftpflichtversicherung: . In: Legal Tribune Online, 31.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6971 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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