Wer als Arbeitnehmer seinem Chef unerlaubt Konkurrenz macht, kann fristlos gekündigt werden. Das entschied das Hessische LArbG in einem am Montag bekannt gegebenem Urteil und änderte damit die Entscheidung der Vorinstanz ab.
Ein bei einem Betrieb für Abflussrohrsanierungen beschäftigter Monteur hatte zunächst im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin Abflussrohre inspiziert. Einige Tage später kam er zurück und verlegte neue Abflussrohre, um einen Schaden zu beheben. Dafür verlangte er 900 Euro in bar, die die Kundin auch zahlte. Eine Quittung stellte er nicht aus und behielt das Geld für sich.
Durch diese Konkurrenztätigkeit verletzte der Arbeitnehmer nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LArbG) seine arbeitsvertraglichen Pflichten massiv. Ein Arbeitnehmer dürfe in dem Bereich, in dem sein Chef tätig sei, keine Leistungen anbieten. Die dem Monteur in der Folge ausgesprochene fristlose Kündigung war deshalb nach Ansicht des LArbG wirksam und beendete das Arbeitsverhältnis (Urt. v. 17.04.2012, Az. 1 Ca 978/11).
mbr/LTO-Redaktion
Hessisches LArbG bestätigt Kündigung: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8527 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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