Wer seinen Chef einen Psychopathen oder Irren nennt, dem droht nicht zwangsläufig die Kündigung. Das LAG Rheinland-Pfalz entschied, dass eine solche grobe Beleidigung zwar eine "erhebliche Ehrverletzung" des Vorgesetzten sei und an sich ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Im konkreten Fall des Mitarbeiters einer Chemiefirma aber hätte es eine Abmahnung als Reaktion auch getan, so die Mainzer Richter.
Der Chemikant hatte seinen Chef nicht direkt beleidigt, sondern zog beim Rauchen im Kollegenkreis über ihn her. Der Mitarbeiter soll den Produktionsleiter nicht nur "Psychopath", sondern gar "Arschloch" genannt haben. Außerdem habe er gesagt "Der gehört eingesperrt", "Der ist irre" und "Der wird sich noch wundern".
Die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz waren der Ansicht, der Mann habe darauf vertrauen können, dass seine Rede im Rauchercontainer nicht nach außen dringt und der Betriebsfrieden damit nicht verletzt wird. Eine außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei nicht gerechtfertigt und trotz der groben Beleidigungen nach den Umständen des vorliegenden Falls wegen des Fehlens einer Abmahnung unverhältnismäßig.
Auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung sei nicht nach § 1 Abs. 2 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) durch Gründe im Verhalten des Klägers sozial gerechtfertigt. Das Gericht hielt daher eine Abmahnung und Versetzung für geeigneter (Urt. v. 24.07.2014, Az. 5 Sa 55/14).
Der Mann war sauer, weil sein Vorgesetzter ihn am Tag zuvor bei einem Personalgespräch aus dem Zimmer geworfen hatte. Beide stritten laut Gericht über eine neue Gehaltsstufe, die der Mitarbeiter für ungerecht hielt. Das Gespräch sei eskaliert. Nie zuvor habe er sich so gedemütigt gefühlt, habe der Mitarbeiter später gesagt. Nachdem er über den Chef gewettert hatte, verpetzten ihn die Kollegen.
dpa/age/LTO-Redaktion
Mitarbeiter nennt Vorgesetzten "Psychopathen": . In: Legal Tribune Online, 04.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13093 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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