Ein Arbeitgeber darf freiwillig gezahltes Weihnachtsgeld für kranke Mitarbeiter kürzen oder je nach Dauer der Krankheit sogar ganz streichen. Das entschied das LAG Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil.
Die Richter des Landesarbeitsgerichtes (LAG) wiesen damit die Klage einer Arbeitnehmerin ab, die 2009 an insgesamt 89 Arbeitstagen arbeitsunfähig war. Der Arbeitgeber hatte daraufhin das Weihnachtsgeld von rund 1.400 Euro gestrichen.
Die Richter argumentierten: Bei den Weihnachtsgratifikationen handele es sich um eine so genannte Sondervergütung, die der Arbeitgeber freiwillig zum laufenden Lohn zahlt. Die gesetzliche Garantie der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall greife aber gerade nicht bei Sondervergütungen (Urt. v. 10.02.2011, Az.: 10 Sa 495/10).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
BAG: Weihnachtsgeld kraft betrieblicher Übung
Längere Kündigungsfristen für Arbeitnehmer: Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr zählen
LAG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 19.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4072 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag