Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz zum Rauchen verlassen dürfen, ohne dass der Arbeitgeber genau von den Pausen weiß und diese vergütet, können nicht darauf vertrauen, dass das auch so bleibt.
Hat der Arbeitgeber während der Raucherpausen, für die die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen durften, das Entgelt weitergezahlt, ohne die genaue Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen zu kennen, können die Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber diese Praxis weiterführt. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht nicht, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg (Urt. v. 05.08.15, Az. 2 Sa 132/15).
Geklagt hatte ein angestellter Raucher. Bereits seit vielen Jahren hatte sich im Betrieb der Beklagten eingebürgert, dass die Beschäftigten zum Rauchen ihren Arbeitsplatz verlassen, ohne sich am Zeiterfassungsgerät ein- bzw. auszustempeln. Dementsprechend wurde für diese Raucherpausen auch kein Lohnabzug vorgenommen.
Zum 01.01.2013 trat eine neue Betriebsvereinbarung in Kraft, die aus Gründen des Nichtraucherschutzes das Rauchen nur noch in ausgewiesenen Raucherzonen gestattete. Zudem sollten sich die rauchenden Mitarbeiter in den Zigarettenpausen am Zeiterfassungsgerät jeweils ein- und ausstempeln. Für die erfasste Pausenzeit wurde kein Lohn mehr gezahlt. Der Mitarbeiter klagte auf Bezahlung der durch die Pausen entstandenen "Fehlbeträge".
Offensichtliche Ungleichbehandlung von Nichtrauchern
Nachdem bereits das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, wies nun auch das LAG die Berufung zurück. Es sei kein Anspruch aus betrieblicher Übung entstanden. Angesichts des Umfangs der Raucherpausen von 60 – 80 Minuten täglich könne kein Mitarbeiter darauf vertrauen, dass hierfür weiterhin Entgelt geleistet wird.
Gegen das Entstehen einer betrieblichen Übung spreche auch, dass es sich bei der Bezahlung der Raucherpausen nicht um materielle Zuwendungen handelte, die die wirtschaftliche Lage der Arbeitnehmer verbessern. Vielmehr erhielten die Raucher lediglich mehr freie Zeit. Bei der Gewährung zusätzlicher freier Tage oder Stunden aus besonderem Anlass sei für die Annahme einer betrieblichen Übung jedoch Zurückhaltung geboten.
Ein Vertrauen der Raucher auf Beibehaltung der Bezahlung der Raucherpausen könne auch deshalb nicht entstehen, da dies offensichtlich zu einer Ungleichbehandlung mit den Nichtrauchern führte. Diese müssten für das gleiche Geld, nämlich die tarifgerechte Bezahlung, im Schnitt über 10 Prozent mehr Arbeitsleistung erbringen als die Raucher.
acr/LTO-Redaktion
LAG Nürnberg zur Vergütung von Zigarettenpausen: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16921 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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