Einem Arbeitnehmer, der eine ausdrücklich arbeitsvertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht in mehrfacher Hinsicht wiederholt und nachhaltig verletzt, kann fristlos gekündigt werden. In einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil entschied das LAG Rheinland-Pfalz, dass es dabei nicht darauf ankommt, dass dem Arbeitnehmer die Widerrechtlichkeit seines Handelns bewusst gewesen ist.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschied, dass bei mehrfachen Verstößen gegen eine Verschwiegenheitsvereinbarung ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Das Gesamtverhalten des Arbeitnehmers stelle dann eindeutig eine Verletzung der arbeitsvertraglich übernommenen Verpflichtung dar. Ob der Verstoß auch subjektiv vorwerfbar sei, hielten die Richter dann nicht mehr für ausschlaggebend (Entsch. v. 16.09.2011, Az. 6 Sa 278/11).
Der klagende Arbeitnehmer hatte sich ausdrücklich verpflichtet, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu wahren. Darin, dass der Arbeitnehmer Verbindungsdaten und Preise von Lieferanten an Dritte weitergab, sah das LAG einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrung von Betriebsgeheimnissen.
Die Richter führten aus, dass ein solches Betriebsgeheimnis bereits dann vorliegt, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind, nach dem Willen des Arbeitgebers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheim gehalten werden sollen. Den Einwand des Arbeitnehmers, ihm sei die Widerrechtlichkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen, weil er davon ausging, die weitergegebenen Informationen seien frei zugänglich, ließ das LAG deshalb nicht gelten.
asc/LTO-Redaktion
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