"Faule Mistkäfer" und "Low Performer" nannte ein Arbeitnehmer seine Kollegen. Als Arbeitgeber und Betriebsrat zum Personalgespräch luden, zeichnete er dieses heimlich auf - und verletzte Persönlichkeitsrechte, so das LAG Hessen.
Einem Arbeitnehmer, der zu einem Personalgespräch eingeladen wird und dieses heimlich mit seinem Smartphone aufnimmt, kann fristlos gekündigt werden. Das entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil (v. 23.08.2017, Az. 6 Sa 137/17).
Dem Arbeitnehmer war im konkreten Fall vorgeworfen worden, Kollegen beleidigt und mitunter gar verbal bedroht zu haben. U. a. hatte er in einer E-Mail einen Teil seiner Kollegen als "Low Performer" und "faule Mistkäfer" bezeichnet. Er wurde deshalb zunächst abgemahnt und einige Monate später zu einem Personalgespräch geladen.
Später erfuhr der Arbeitgeber, dass der Mann das Gespräch mit seinem Vorgesetzen und dem Betriebsrat heimlich mit dem Smartphone aufgezeichnet hatte und kündigte ihm fristlos. Im anschließenden Kündigungsrechtsstreit berief sich der Mann darauf, nicht gewusst zu haben, dass eine solche Ton-Aufnahme verboten war. Außerdem habe sein Smartphone während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen.
LAG: Verletzte Persönlichkeitsrechte, kein Hinweis auf Aufnahmefunktion
Wie schon das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt am Main (Urt. v. 22.11.2016, Az. 18 Ca 4002/16) ließ sich aber auch das LAG Hessen von dieser Argumentation nicht überzeugen. Seiner Auffassung nach war der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit dem Mann fristlos zu kündigen - auch wenn dieser schon 25 Jahre zum Betrieb gehörte.
Das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gesprächsteilnehmer nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verletzt. Dieses gewährleiste das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes und damit auch, selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollten.
Wie bei fristlosen Kündigungen üblich seien die Interessen des Arbeitnehmers gegen die des Arbeitgebers abzuwägen, begründete das LAG seine Entscheidung. Dabei genießen die des Unternehmens in diesem Fall nach Auffassung des Gerichts Vorrang: Denn trotz der beachtlichen Dauer seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber hätte der Mann darauf hinweisen müssen, dass die Aufnahmefunktion des Smartphones auf dem Tisch aktiviert gewesen war. Ebenso sei das Arbeitsverhältnis schon durch die E-Mail beeinträchtigt gewesen, mit der die Kollegen beleidigt worden waren.
ms/LTO-Redaktion
LAG Hessen bejaht fristlose Kündigung: . In: Legal Tribune Online, 02.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26253 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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