Der Gewinn einer gemeinnützigen Karnevalsgesellschaft aus dem Verkauf von Karnevalsorden unterliegt der Körperschaftssteuer. Dies entschied der 13. Senat des FG Köln in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil.
Der Verkauf von Karnevalsorden ist nach Auffassung des Senats von der unentgeltlichen Abgabe der Orden zu unterscheiden und stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar (Urt. v. 18.04.2012, Az. 13 K 1075/08). Dem Verkauf der Orden fehle die mit der Verleihung verbundene Auszeichnung, so dass Verkauf und Verleihung der Orden nicht als einheitlicher "Gesamtkomplex Karnevalsorden" behandelt werden könnten.
Der Ordensverkauf stelle auch keinen steuerfreien Zweckbetrieb dar, da die Förderung des Karnevals gerade durch die unentgeltliche Verleihung der Orden erreicht werde.
Geklagt hatte eine Karnevalsgesellschaft, die ihren Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden als körperschaftssteuerfrei behandelte. Das Finanzamt sah dies anders und wurde jetzt vom Finanzgericht (FG) Köln bestätigt.
age/LTO-Redaktion
FG Köln zu Körperschaftssteuer: . In: Legal Tribune Online, 02.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6513 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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