Bei einem Sturz auf einer sogenannten Bierwanderung verletzte sich eine Lohnbuchhalterin den Arm. Das geht nicht als Arbeitsunfall durch, entschied das hessische LSG.
Wenn nur ein kleiner Teil der Mitarbeiter an einer Sportveranstaltung teilnimmt, die auch noch von Dritten organisiert wurde, so steht die Teilnahme nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem nun veröffentlichten Urteil entschieden (v. 07.08.2017, Az. L 9 U 205/16).
Geklagt hatte eine Frau, die als Lohnbuchhalterin bei einer Steuerfachanwaltskanzlei mit insgesamt zehn Beschäftigten tätig ist. Mit den anderen beiden Mitarbeiterinnen der Buchhaltungsabteilung nahm sie an einer von einem Sportverein ausgerichteten "Bierwanderung" teil. Sie liefen dabei einen Parcours von 7 km mit mehreren "Bierstationen" ab. Beim Ausklang der Wanderung nach 22 Uhr stürzte die 58-Jährige und verletzte sich am linken Unterarm.
Sie sah darin einen Betriebssportunfall und verlangte von der Berufsgenossenschaft Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Ihren Antrag auf Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft allerdings ab.
LSG: Arbeitgeber muss Veranstaltung selbst organisieren
Die Veranstaltung habe nicht dem Zweck gedient, die Verbundenheit zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern zu fördern, so das Gericht. Es habe sich vielmehr um eine private Veranstaltung der Mitarbeiterinnen gehandelt. Zudem sei die von einem Sportverein veranstaltete Wanderung, an welcher 2.500 Personen teilgenommen hätten, nicht unternehmensbezogen gewesen.
Nachdem sie bereits erstinstanzlich mit ihrem Vorbringen gescheitert war, lehnte nun auch das LSG in der Berufung die Forderung der Frau ab. Zwar stünden auch Unfälle im Rahmen betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung sei jedoch, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung selbst organisiert habe. Die Teilnahme müsse zudem allen Beschäftigen offen stehen und dürfe nicht überwiegend von Personen außerhalb des Unternehmens genutzt werden.
Auch muss es nach Ansicht der Richter bei einer Betriebsveranstaltung überhaupt um die gemeinsame Arbeit im Unternehmen gehen. Wenn es einzig um Sport und Spaß geht, bleibt die Förderung des betrieblichen Zusammenhalts aber außen vor, so der Tenor.
Keine eigenständge Betriebssportveranstaltung
Nähmen, wie im vorliegenden Fall, lediglich drei von zehn Mitarbeitern an der Veranstaltung teil, sei bereits fraglich, ob es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handele. Jedenfalls fehle es aber an einer eigenen Programmgestaltung der Steuerfachanwaltskanzlei.
Damit handele es sich um kein eigenständiges Betriebsevent, sondern lediglich um die Teilnahme an einer von einem Sportverein organisierten Großveranstaltung, die nicht nur den Beschäftigten, sondern jedermann offen gestanden habe.
Das Gericht verwies außerdem darauf, dass weder die Unternehmen noch deren Beschäftigte es in der Hand hätten, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auszuweiten. Dementsprechend käme es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Teilnahmekosten übernehme und die Mitarbeiter verpflichte, während der Veranstaltung betriebliche Kleidung zu tragen.
mam/LTO-Redaktion
LSG Hessen verneint gesetzlichen Unfallversicherungsschutz: . In: Legal Tribune Online, 30.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24205 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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