Versicherungsschutz besteht auf dem Hinweg zur Arbeit mit dem Durchschreiten der Haustür und erstreckt sich ab dann auch auf Gefahrenmomente, die vom privaten Grundstück ausgehen. Sprich: Wer beim Tor zumachen hinfällt, ist zu entschädigen.
Fährt der Beschäftigte sein auf dem Innenhof geparktes Auto raus und geht anschließend zurück zum Hoftor, um dieses abzuschließen, so ist er auch auf diesem Teil des Weges unfallversichert. Dies hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) mit am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 02.02.2016, Az. L 3 U 108/15).
Ein als Hausmeister angestellter Mann wollte morgens mit seinem Pkw zu Arbeit fahren. Der 64-jährige Mann öffnete das Hoftor auf seinem Grundstück, fuhr den Pkw aus dem Hof heraus und stieg aus dem Auto aus, um das Hoftor zu schließen. Dabei rutschte er auf eisglatter Fahrbahn aus und erlitt eine schwere Schulterverletzung. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab, weil der Verunglückte den Weg zur Arbeit aus privaten Gründen unterbrochen habe. Da er das Hoftor nicht "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" habe schließen können, sei die Unterbrechung auch nicht geringfügig.
Dieser Argumentation ist das Gericht jedoch nicht gefolgt. Es gab dem Mann Recht und verurteilte die Berufsgenossenschaft, den Unfall als Wegeunfall anzuerkennen. Die Wegeunfallversicherung solle den Versicherten bei Unfällen schützen, die er auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte erleide, da er diesen Weg auch im Interesse des Betriebes in einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz zurücklege. Der versicherte Weg zur Arbeit beginne mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes.
Keine versicherungsschädliche Zäsur
Das Verlassen des Pkw und der Rückweg zum Hoftor, um dieses zu schließen, seien in den Hinweg zur Arbeit "eingeschobene Verrichtungen". Sie stünden im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen dieses Hinweges. Ganz kurze und geringfügige Unterbrechungen würden diesen Zusammenhang nicht beseitigen, selbst wenn diese aus eigenwirtschaftlichen Interessen erfolgten. Der Weg vom Auto zum Hoftor betrage nur wenige Meter, so dass das Schließen des Hoftores einschließlich Hin- und Rückweg vom und zum Auto in weniger als 30 Sekunden beendet gewesen wäre.
Von einer versicherungsschädlichen Zäsur des Hinwegs zur Arbeit könne daher nicht ausgegangen werden, entschieden die Richter. Darüber hinaus sei der Mann auf dem alltäglich in gleicher Weise zurückgelegten Hinweg zur Arbeitsstätte verunglückt. Er habe insbesondere nicht zum Haus zurückgehen wollen, weil er etwas vergessen hatte.
acr/LTO-Redaktion
Hessisches LSG zu Sturz als Arbeitsunfall: . In: Legal Tribune Online, 26.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19213 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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