Die gesetzlichen Krankenkassen müssen nur die Krankenbehandlung und Diagnostik leisten, die vom gesetzlichen Leistungskatalog erfasst werden. Dies gilt auch bei lebensbedrohlichen Erkrankungen, wenn zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen, die allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprechen. Dies entschied in einem am Montag veröffentlichten Urteil das Hessische LSG.
Ein an einem Prostatakarzinom erkrankter Mann hatte im Jahre 2005 eine spezielle MRT-Diagnostik durchführen lassen, die nur von einem Arzt in den Niederlanden angeboten wurde. Mit der so genannten USPIO-MRT können mittels winziger Eisenpartikel selbst kleine Lymphknoten-Metastasen identifiziert werden, die anderen diagnostischen Verfahren entgehen. Den Antrag des 74-jährigen Mannes auf Erstattung der Kosten in Höhe von 1.500 Euro lehnte die gesetzliche Krankenkasse mit der Begründung ab, dass diese spezielle Diagnostik keine Vertragsleistung darstelle. Hiergegen klagte der Mann aus Südhessen. Durch die USPIO-MRT-Diagnostik sei eine Operation, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Inkontinenz und Impotenz geführt hätte, vermieden worden.
Die Richter beider Instanzen gaben der Versicherung Recht. Die gesetzlichen Krankenkassen müssten nicht alles leisten, was als Mittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Der Maßstab für die Leistungspflicht der Krankenkassen bestehe laut dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) nicht in der Gewährung von "Spitzenmedizin um jeden Preis" bis an ihre medizinisch-technischen Grenzen (Urt. v. 17.04.2012, Az. L 1 KR 298/10).
Da zur Behandlung und Diagnostik eines Prostatakarzinoms zumutbare Alternativen zur Verfügung stünden, die den allgemein anerkannten medizinischen Standards entsprechen, könne sich der Erkrankte auch nicht erfolgreich auf eine Verletzung seiner Grundrechte berufen.
age/LTO-Redaktion
Hessisches LSG zum Krankenversicherungsrecht: . In: Legal Tribune Online, 07.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6136 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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