Die BRAK lehnt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes im Ergebnis ab. Dieser sieht vor, dass der Mindeststreitwert für eine zulässige Berufung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit von 600 Euro auf 1.000 Euro erhöht wird.
Zudem soll die Bagatellgrenze des § 495a ZPO für das amtsgerichtliche Verfahren erhöht werden, bei deren Unterschreitung das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen und insbesondere ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Der Bundesrat hatte am 7. Mai 2010 beschlossen, den Entwurf erneut beim Bundestag einzubringen.
Die BRAK weist darauf hin, dass im Rahmen der ZPO-Reform im Jahr 2001 die Berufungssumme von 1.500 DM auf 600 Euro herabgesetzt wurde, damit auch der einfache Bürger mit seinen Alltagsfällen Zugang zu den Rechtsmittelinstanzen erhalte, solange es sich nicht um wirkliche Bagatellen handele.
Dieses Ergebnis der ZPO-Reform dürfe nicht dadurch konterkariert werden, dass es bei den Einschränkungen im Rechtsmittelzugang und in den Rechtsmittelverfahren bleibe, während die Wertgrenzenreduzierung zurückgenommen und die Berufungssummen nun sogar über die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Werte hinaus angehoben würden.
Die Länder dagegen wollen mit der Erhöhung des Mindeststreitwerts die Zahl der Berufungsverfahren vor Zivil- und Arbeitsgerichten eindämmen. Nach Meinung der Länderkammer überstiegen die Kosten eines Rechtsstreits oft die Höhe des Streitwerts.
Gesetzentwurf: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/826 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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