Wer regelmäßig ins Fitnessstudio, zur Vorsorge oder zum Zahnarzt geht, bekommt von so mancher Krankenkasse einen Bonus ausgezahlt. In einem Rechtsstreit um dessen steuerliche Auswirkungen hat ein Gericht nun gegen das Finanzamt entschieden.
Ein Bonus von der Krankenkasse darf vom Finanzamt nicht einfach als Beitragsrückerstattung gewertet werden. Er führt deshalb auch nicht zur Verringerung des Krankenversicherungsbeitrags, den ein Bürger von der Steuer absetzen darf. Dies hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden.
Im Streit stand eine Bonuszahlung von 150 Euro. Der Betrag wurde dafür gezahlt, dass eine Versicherte Vorsorgebehandlungen hatte vornehmen lassen, die ohnehin nicht von der Krankenversicherung abgedeckt waren. Das Finanzamt hatte den Bonus als Rückerstattung gewertet und deswegen vom absetzbaren Krankenkassenbeitrag abgezogen. Das Finanzgericht entschied aber nun für die Versicherte: Der Bonus sei nicht gleichartig mit der Beitragszahlung, da er sich auf unterschiedliche Versicherungsleistungen beziehe.
Revision zugelassen und eingelegt
Um eine Beitragsrückerstattung - die den von der Steuer absetzbaren Beitrag verringert - handele es sich nicht, weil der Bonus mit dem auf die Basisversorgung begrenzten Versicherungsschutz nichts zu tun habe. Eine Gleichartigkeit zwischen Bonus und Beitragszahlung könnte es nach Ansicht der Richter nur geben, falls der Versicherungsschutz sich auch auf die selbst getragenen Aufwendungen bezöge. Tatsächlich würden aber nur Vorsorgeaufwendungen per Bonus belohnt, die von der Versicherung sowieso nicht erstattet worden wären (Urt. v. 28.04.2015, Az. 3 K 1387/14).
Da dies die erste Gerichtsentscheidung zu diesem Thema ist, wurde eine Revision zum Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen. Das entsprechende Finanzamt habe bereits Revision eingelegt, sagte eine Sprecherin.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
FG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 23.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15955 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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