Das Unionsrecht steht dem ESM-Vertrag nicht entgegen. Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, durften den Vertrag abschließen und ratifizieren. Dies entschieden die Luxemburger Richter am Dienstag und wiesen damit die Klage eines irischen Politikers ab.
Der EU-Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie der allgemeine Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes stehen dem Abschluss und der Ratifikation des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) nicht entgegen, so der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urt. v. 27.11.2012, Az. C-370/12).
Ein irischer Parlamentarier hatte vor einheimischen Gerichten geltend gemacht, dass die Änderung des AEUV durch einen Beschluss des Rates – und damit im Wege des vereinfachten Änderungsverfahrens – rechtswidrig sei. Der ESM-Vertrag erweitere nämlich die Zuständigkeiten der Union und sei mit den Vorschriften der Verträge, auf denen die Europäische Union beruhe, über die Wirtschafts- und Währungsunion sowie mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts unvereinbar. Außerdem machte er geltend, Irland würde durch die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme des ESM-Vertrags Verpflichtungen übernehmen, die mit den europäischen Verträgen unvereinbar seien.
Dem folgten die Luxemburger Richter nicht. Ihre Prüfung habe nichts ergeben, was die Gültigkeit des Beschlusses berühren könnte.
tko/LTO-Redaktion
Grünes Licht für ESM: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7646 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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