Arbeitgeber dürfen ihre Mitarbeiter automatisch mit Erreichen des Rentenalters in den Ruhestand schicken. Dies entschied der EuGH mit Urteil vom Dienstag.
Eine entsprechende Klausel in deutschen Tarifverträgen, wonach das Beschäftigungsverhältnis im Regelfall mit Vollendung des 65. Lebensjahrs des Mitarbeiters automatisch enden darf, stelle nicht notwenigerweise eine Altersdiskriminierung dar.
Der Europäischen Gerichtshof (EuGH) wies damit die Klage einer Putzfrau aus Hamburg ab, die 39 Jahre als Reinigungsfachkraft tätig war und wegen ihres niedrigen Rentensatzes weiter arbeiten wollte.
Die Richter bestätigten jedoch die Klausel im Rahmentarifvertrag für das Gebäudereinigungsgewerbe. Sie wiesen darauf hin, dass solche Klauseln seit langem Teil des Arbeitsrechts und durchaus üblich seien. Die Regeln gäben Arbeitgebern und Arbeitnehmern Planungssicherheit. Zudem müsse ein Unternehmen für die fragliche deutsche Regelung die Zustimmung des Mitarbeiters einholen (Az. C-45/09).
In einem zweiten Urteil zu einem dänischen Fall erklärte der EuGH dagegen eine Klausel wegen Altersdiskriminierung für ungültig. Eine Firma müsse einem Arbeitnehmer nach dessen Entlassung auch dann eine Abfindung zahlen, wenn dieser bereits alt genug sei, um eine Altersrente zu beziehen (Az. C-499/08).
EuGH: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1694 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag