Der EuGH hat entschieden, dass die Tätigkeit als Beamter auf Zeit grundsätzlich anzurechnen ist, wenn der Betroffene höher gruppiert werden soll und dies eine bestimmte Dienstzeit voraussetzt. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hervor.
Im konkreten Fall hatte sich ein spanischer Beamter auf eine intern ausgeschriebene Stelle in seiner Behörde beworben. Als Vorraussetzung für die Stelle war unter anderem verlangt worden, dass der Bewerber seit mindestens 10 Jahren als Berufsbeamter einer bestimmten Laufbahngruppe angehören müsse. Dienstzeiten als Beamter auf Zeit sollten dabei ausdrücklich nicht berücksichtigt werden.
Nach Ansicht der Richter des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) verstößt ein solches Ausschreibungsverfahren jedoch gegen Die Richtlinie 1999/70 zur Durchführung der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung, welche die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern soll und die Ungleichbehandlung von befristeten und unbefristeten Tätigkeiten aus unsachlichen Gründen verbietet. Eine Ungleichbehandlung sei jedenfalls dann unsachlich, wenn die Aufgaben, die der konkrete Bewerber als Beamter auf Zeit wahrgenommen hatte, mit denen eines Berufsbeamten vergleichbar seien und es sonst keine sachlichen Gründ gebe, die die Nichtberücksichtigung dieser Dienstzeiten rechtfertigt. Die bloße Tatsache, dass ein Dienstverhältnis zuvor befristet war, genüge jedenfalls nicht als sachlicher Grund (Urt. v. 08.09.2011, Az. C-177/10).
Das Urteil des EuGH könnte auch Auswirkungen auf deutsche Beamte auf Zeit haben, da Deutschland die Richtline 1999/70 durch den Erlass des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vom 21. Dezember
2000 umgesetzt hat.
mbr/LTO-Redaktion
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EuGH: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4240 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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