Der DAV sieht dringenden Handlungsbedarf bei der praktischen Abwicklung des digitalen Nachlasses. Obwohl gesetzlich klar geregelt sei, dass der gesamte digitale Nachlass – inklusive E-Mail-Account, Providerverträgen und Auskunftsansprüchen – auf die Erben übergeht, gebe es in der Praxis erhebliche Probleme.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Providern stünden den Erben häufig im Wege bei der Abwicklung des sogenannten digitalen Nachlasses, also etwa eines E-Mail-Kontos oder eines Accounts bei einem sozialen Netzwerk. Dabei würden viele dieser Geschäftsbedingungen einer rechtlichen Kontrolle nicht standhalten. Deshalb bedarf es nach Ansicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) klarstellender gesetzlicher Regelung im Telekommunikationsgesetz (TKG).
Erbrecht vs. Fernmeldegeheimnis
"Es gibt einen Widerspruch zwischen dem Erbrecht und dem Fernmeldegeheimnis. Insbesondere E-Mails unterliegen dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses", erläutert Rechtsanwalt Peter Bräutigam, IT-Rechtsexperte des DAV. Konsequenz dieses Widerspruchs sei, dass eine Weitergabe gespeicherter E-Mails von der Einwilligung sämtlicher am Kommunikationsvorgang Beteiligter gedeckt sein muss. Es sei häufig unklar, ob die notwendigen Einwilligungen vorlägen oder nicht.
Um den Konflikt zwischen Erbrecht und Fernmeldegeheimnis aufzulösen, hält der DAV eine Ergänzung des TKG für erforderlich. Ferner sollte nach Ansicht des DAV im Rahmen einer weiteren Novellierung des TKG bei Festnetzverträgen ein Übergang des Telekommunikationsanschlusses auf die Mitbewohner des Teilnehmers, die nicht dessen Erben sind, vorgesehen werden. Dieser Vorschlag orientiere sich an den Vorschriften des Wohnungsmietrechts.
mbr/LTO-Redaktion
Digitaler Nachlass: . In: Legal Tribune Online, 07.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8878 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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