Steuerfreie Zulagen aus Sonntagsarbeit oder Nachtschichten fließen nicht in die Berechnung des Elterngelds ein. Dies entschied das BSG am Donnerstag und hob damit Urteile der Vorinstanzen auf.
Geklagt hatte ein Vater von Drillingen, dessen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht berücksichtigt worden waren. Nachdem das Sozialgericht Marburg und das Landessozialgericht Darmstadt dem Mann zunächst recht gegeben hatten, sprach sich das Bundessozialgericht (BSG) nun gegen diese Ansicht aus (Urt. 05.04.2012, Az. B 10 EG 3/11 R).
In einem anderen Fall aus Niedersachsen war eine ähnliche Klage einer Krankenschwester bereits in der ersten und zweiten Instanz erfolglos geblieben. Sie scheiterte nun ebenfalls vor den Kasseler Richtern.
Das 2007 eingeführte Elterngeld wird bis zu 14 Monate gezahlt und beträgt maximal 67 Prozent des durchschnittlichen Netto-Monatsgehaltes der letzten zwölf Monate. Bei den aktuellen Entscheidungen handelte es sich um den Zeitraum vor dem Jahr 2011, danach wurde das Gesetz geändert. Seither gilt nur noch das zu versteuernde Einkommen als Berechnungsgrundlage.
dpa/una/LTO-Redaktion
BSG zum Elterngeld: . In: Legal Tribune Online, 05.04.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5958 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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