Das Bundesinnenministerium hat zu Recht die Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige verboten. Das entschied das BVerwG am Mittwoch. Der Verein richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, sein Zweck und seine Tätigkeit liefen den Strafgesetzen zuwider. Der Staat sei nicht gehalten, erst dann gegen eine Vereinigung vorzugehen, wenn sie ihre Politik konkret umsetze.
Der Staat müsse in der Lage sein, eine rechtsextreme Organisation daran zu hindern, ihr demokratiefeindliches Programm umzusetzen, und zwar bevor hierzu konkrete Maßnahmen eingeleitet werden, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Die Bundesrepublik beruhe vor dem Hintergrund der Erfahrungen im Dritten Reich auf dem Grundsatz einer wehrhaften Demokratie (Urt. v. 19.12.2012, Az. 6 A 6.11).
Die Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige wurde im November 2011 vom Bundesministerium des Inneren verboten. Der Verein pflegte Briefwechsel mit inhaftierten Straftätern, die wegen Verbreitung von Propagandamitteln nationalsozialistischen Inhalts (§ 86 StGB) oder wegen Volksverhetzung einschließlich der Leugnung des Holocausts (§ 130 StGB) verurteilt wurden.
Bundesinnenminister Friedrich (CSU) verbot den Verein, da er unter dem Deckmantel einer karitativen Betreuung von Strafgefangenen zum Kampf gegen die verfassungsmäßige Ordnung aufrufe und zum Ziel habe, die rechtextremistische Szene organisationsübergreifend zu stärken. Der Verein befürworte, propagiere und befördere strafrechtswidriges Verhalten.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das BVerwG am Mittwoch ab. Das Bundesinnenministerium habe ausreichend Material zusammengetragen, welches ein Verbot des Vereins rechtfertige. Die Hilfsorganisation weise eine "Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus" auf, so die Leipziger Richter. Sie richte sich gegen elementare Verfassungsgrundsätze. Das Verbot verstoße nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Zwar schütze diese die Vereinigungsfreiheit, lasse aber auch Einschränkungen zu, die zur Aufrechterhaltung der verfassungsmäßigen Ordnung nötig sind.
una/LTO-Redaktion
BVerwG bestätigt Verbot von Hilfsorganisation: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7830 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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