Arbeiten Strafgefangene außerhalb der JVA, dient dies ausschließlich dem Ziel der Resozialisierung. Daher hat der Personalrat der Uniklinik Düsseldorf kein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung der Gefangenen, entschied das BVerwG am Mittwoch.
Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung setze voraus, dass der Mitarbeiter so in die Dienststelle eingegliedert wird, dass er nach Weisung des Dienststellenleiters öffentliche Aufgaben erfüllt. Bei der Beschäftigung von Strafgefangenen außerhalb der Justizvollzugsanstalt (JVA) fehle es an diesem Erfordernis, so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Es lehnte damit am Mittwoch eine Rechtsbeschwerde des Personalrats des Universitätsklinikums Düsseldorf ab (Beschl. v. 14.08.2013, Az. 6 P 8.12).
Die Gefangenen sind im Bereich der Gartenpflege und der Logistik tätig. Diese Arbeiten dienten allerdings vor allem der Resozialisierung, befanden die Leipziger Richter. Die Aufgabenerfüllung an sich präge die Tätigkeit nicht. Insofern sei der Schutzzweck, der von der Mitbestimmung des Personalrats ausgehe, in diesem Fall nicht einschlägig. Allein die Anstaltsleitung treffe die Auswahl der Inhaftierten für den Freigang nach Maßgabe der entsprechenden Gesetze.
una/LTO-Redaktion
BVerwG zur Beschäftigung von Strafgefangenen: . In: Legal Tribune Online, 15.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9356 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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