Die Regelung der Informationsbeschaffung bei der Gewährung von Finanzhilfen an Kommunen und Länder sind teilweise verfassungswidrig. Eine entsprechende Entscheidung zum Zukunftsinvestitionsgesetz traf der Zweite Senat des BVerfG.
Im Einzelnen handelt es sich um die Bestimmungen des § 6a S.1 und 4 Zukunftsinvestitionsgesetz (ZuInvG). Das ZuInvG wurde im Rahmen des Konjunkturpaketes II beschlossen, das unter anderem vorsah, dass der Bund zusätzliche Investitionen der Kommunen und Länder unterstützt. Bei Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen bzw. zweckwidriger Verwendung regelt § 7 Abs. 1 ZuInvG einen Rückforderungsanspruch des Bundes.
Vor diesem Hintergrund bestimmt § 6a ZuInvG eine Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
Danach kann der Bund in Einzelfällen weitergehende Nachweise verlangen und bei Ländern und Kommunen Bücher, Belege und sonstige Unterlagen einsehen sowie örtliche Erhebungen durchführen. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden. Der Bundesrechnungshof prüft gemeinsam mit dem jeweiligen Landesrechnungshof, ob die Finanzhilfen ihrem Zweck entsprechend verwendet wurden. Dazu kann er auch Erhebungen bei Ländern und Kommunen durchführen.
Die Regierungen der Länder Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Bayern, Sachsen und Hamburg hielten § 6a S. 1, 3 und 4 ZuInvG für verfassungswidrig und beantragten im abstrakten Normenkontrollverfahren die Feststellung der Nichtigkeit der beanstandeten Vorschriften. Für die dem Bund danach zukommenden aktiven örtlichen Kontroll- und Erhebungsrechte fehle es an einer grundgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Daher verletzten sie den Grundsatz der Haushaltsautonomie der Länder. Zudem würden dem Bundesrechnungshof neue eigenständige Prüfungsrechte eingeräumt, die seinen verfassungsrechtlich bestimmten Prüfungsraum überschritten.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 07.09.2010, Az. 2 BvF 1/09) sah lediglich die Regelung des § 6a S. 3 ZuInvG im Einklang mit dem Grundgesetz, die beiden anderen Bestimmungen seien aufgrund fehlender Bundeskompetenz mit der Verfassung teilweise unvereinbar.
Eine Bundeskompetenz besteht nur insoweit, als der Bund nach § 6a S.1 ZuInvG zu örtlichen Erhebungsmaßnahmen bei den Ländern und Kommunen ermächtigt wird, die der Prüfung eines Rückforderungs- bzw. Haftungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 ZuInvG und Art. 104a Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz GG dienen, vorausgesetzt, das Vorliegen eines solchen Anspruchs erscheint aufgrund konkreter Tatsachen im Einzelfall möglich. Soweit § 6a Satz 1 ZuInvG dem Bund weitergehende Befugnisse einräume, sei die Norm verfassungswidrig und nichtig. Ebenso wenig können die geregelten Befugnisse des Bundes auf Art. 104b Abs. 2 S.2 und Abs. 3 GG gestützt werden.
Auch die Erhebungen des Bundesrechnungshofs bei Ländern und Kommunen gemäß § 6a S.4 ZuInvG berühren die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder und bedürfen daher einer Ermächtigung im Grundgesetz.
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 25.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1564 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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