Die Regelungen zur Speicherung und Herausgabe von Nutzerdaten, Passwörtern und PIN-Codes an Ermittlungsbehörden und andere staatliche Stellen sind teilweise verfassungswidrig. Das entschied das BVerfG in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Die Vorschriften verletzten zum Teil das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Vorausgegangen war dem Beschluss (v. 24.01.2012, Az.: 1 BvR 1299/05) des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Regelungen der §§ 111 bis 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) richtet.
Die Beschwerdeführer nutzen vorausbezahlte Mobilfunkkarten sowie Internetzugangsdienste und machten geltend, durch die Speicherung ihrer Daten und deren mögliche Übermittlung im Rahmen der Auskunftsverfahren in ihren Grundrechten verletzt zu sein.
§ 111 TKG verpflichtet geschäftsmäßige Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die von ihnen vergebenen beziehungsweise bereitgestellten Telekommunikationsnummern (Rufnummern, Anschlusskennungen, Mobilfunkendgerätenummern und Kennungen von elektronischen Postfächern) sowie die zugehörigen persönlichen Daten der Anschlussinhaber wie Namen, Anschriften und Geburtsdaten zu erheben und zu speichern. Die §§ 112, 113 TKG schaffen die Grundlage für zwei verschiedene Verfahren zur Erteilung von Auskünften aus den nach § 111 TKG gespeicherten Daten.
Herausgabe von PIN und PUK nur, wenn diese auch genutzt werden dürfen
Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar ist nach Ansicht des BVerfG die Vorschrift des § 113 Abs. 1 S. 2 TKG. Die Karlsruher Richter halten die Regelung, die eine spezielle Auskunftspflicht bezüglich so genannter Zugangssicherungscodes wie Passwörter oder PIN und PUK begründet, für unverhältnismäßig.
Die Vorschrift versetze die auskunftsberechtigten Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden in die Lage, die Barrieren zu überwinden, ohne die Voraussetzungen für die Nutzung dieser Codes zu regeln, die sich vielmehr nach einfachgesetzlichen Vorschriften wie der Strafprozessordnung richten sollen. Eine solche Abfrage der Daten aber, die in keinem Zusammenhang mit den Anforderungen an deren Nutzung steht, erachtet der Senat für nicht erforderlich. Die Vorschrift stelle in ihrer derzeitigen Fassung nicht ausreichend sicher, dass die Daten von den Behörden nur dann erhoben werden können, wenn sie auch genutzt werden dürfen.
Die Regelung gilt jedoch übergangsweise, längstens bis zum 30. Juni 2013 weiter mit der Maßgabe, dass die Sicherungscodes nur unter den Bedingungen erhoben werden dürfen, unter denen sie nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften auch genutzt werden dürfen. Bei einer Nichtigerklärung könnten die Behörden auch zur Ahnung gewichtiger Rechtsgutverletzungen sonst nicht auf die Telekommunikationsdaten zugreifen, so der Senat zur Begründung.
Automatisierte und manuelle Auskunft im Übrigen verfassungskonform
Die Erhebung und Speicherung von Telekommunikationsdaten nach § 111 TKG sowie ihre in § 112 TKG geregelte Verwendung im automatisierten Auskunftsverfahren sind hingegen verfassungsgemäß. Der hierdurch bewirkte Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nur von begrenztem Gewicht und angesichts der erstrebten Verbesserung der staatlichen Aufgabenwahrnehmung gerechtfertigt, so die Karlsruher Richter. Für den Datenabruf reichten hierbei auch die allgemeinen Datenerhebungsvorschriften der abrufberechtigten Behörden.
Auch die Erteilung allgemeiner Auskünfte durch die Telekommunikationsdiensteanbieter im manuellen Auskunftsverfahren nach § 113 Abs. 1 S. 1 TKG ist rechtmäßig, da einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich: Für den Datenabruf bedarf es nach Ansicht des Ersten Senats spezieller fachrechtlicher Ermächtigungsgrundlagen. Zudem berechtigt § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu einer Zuordnung von dynamischer IP-Adressen zu ihren Nutzern.
Unabhängig davon darf diese Vorschrift für eine Übergangszeit, längstens bis zum 30. Juni 2013, angewendet werden.
plö/pl/LTO-Redaktion
BVerfG zu Speicherung und Verwendung von TK-Daten: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5628 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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