74 Verfassungsbeschwerden von rund 300 Beschwerdeführern gegen die im Dezember beschlossene Impfpflicht sind inzwischen beim BVerfG eingegangen. In Bezug auf die Eilanträge ist mit einer Entscheidung vor Mitte März zu rechnen.
Beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind inzwischen 74 Verfassungsbeschwerden von rund 300 Beschwerdeführenden gegen die Corona-Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal eingegangen. Knapp 60 davon seien mit einem Eilantrag verbunden, berichtete das Nachrichtenportal Focus Online am Donnerstag. Nach Auskunft des Gerichtssprechers gibt es außerdem drei isolierte Eilanträge. Die erste Verfassungsbeschwerde samt Eilantrag war Mitte Dezember in Karlsruhe eingereicht worden.
Das Gericht gibt üblicherweise keine Auskunft darüber, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Da die Impfpflicht ab Mitte März gelten soll, ist aber zu erwarten, dass die zuständigen Richterinnen und Richter des Ersten Senats rechtzeitig vorher zumindest die Eilanträge prüfen. Diese zielen darauf ab, die Umsetzung solange auszusetzen, bis es eine abschließende Entscheidung im Hauptverfahren gibt.
Lücken beim Pflegepersonal befürchtet
Die Impfpflicht gilt für Beschäftigte in Einrichtungen wie Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen und war am 10. Dezember von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Sie soll alte und geschwächte Menschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen, die ein besonders hohes Risiko haben, dass die Krankheit schwer oder sogar tödlich verläuft. Betroffene müssen bis 15. März 2022 nachweisen, dass sie voll geimpft oder kürzlich genesen sind - oder aber eine Arzt-Bescheinigung vorlegen, dass sie nicht geimpft werden können.
Neue Beschäftigte brauchen den Nachweis ab 16. März von vornherein. Fehlt er, dürfen sie nicht in den in § 20a Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Einrichtungen beschäftigt werden.*
Zuletzt war Kritik laut geworden, dass die Prüfung der einzelnen Fälle praktisch kaum zu leisten sei. Außerdem wird befürchtet, dass die Durchsetzung zu große Lücken beim Pflegepersonal reißt.
* Satz ergänzt am 07.02.2022, 17:12 Uhr. Zuvor stand hier fälschlicherweise, dass bei Fehlen des Nachweises bei neuen Beschäftigten das Gesundheitsamt informiert werden muss, welches ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen kann. Das gilt aber nur bei Zweifeln an der Echtheit des Nachweise, vgl. § 20a Abs. 3 S. 2 IfSG.
dpa/cp/LTO-Redaktion
BVerfG zur Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen: . In: Legal Tribune Online, 04.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47428 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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