Im Kampf gegen Straftäter und Terroristen dürfen Behörden die Daten von Handy- und Internetnutzern abfragen. Die Hürden für den Zugriff sind Kritikern zu niedrig - und den Verfassungsrichtern in Karlsruhe auch, wie am Freitag bekannt wurde.
Die staatlichen Zugriffsmöglichkeiten auf persönliche Daten von Handy- und Internetnutzern zur Strafverfolgung und Terrorabwehr gehen zu weit. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte § 113 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und mehrere Fachgesetze des Bundes zur sogenannten Bestandsdatenauskunft für verfassungswidrig. Sie verletzten das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Telekommunikationsgeheimnis, wie das Gericht in Karlsruhe am Freitag mitteilte (Beschl. v. 27.05.2020, Az. 1 BvR 1873/13 u.a.).
Das TKG und entsprechende Vorschriften in anderen Gesetzen müssen nun bis spätestens Ende 2021 überarbeitet werden. Solange bleiben die beanstandeten Regelungen in Kraft. Die Richter des Ersten Senats machen aber Maßgaben für ihre Anwendung in der Zwischenzeit.
Polizei, Bundeskriminalamt und Nachrichtendienste nutzen die auf Grundlage dieser Gesetze erlangten Auskünfte, um Verbrechen aufzuklären oder Terroranschläge zu verhindern. Dazu dürfen sie zum Beispiel bei Telefongesellschaften und Providern die "festen" Bestandsdaten wie Name, Anschrift und Geburtsdatum eines Anschlussinhabers abfragen. Um den Inhaber eines Internetanschlusses genau bestimmen zu können, greifen Anbieter auch auf die genutzte IP-Adresse zurück. Nicht mitgeteilt werden den Ermittlern dagegen Daten, die sich auf die Nutzung von Telekommunikationsdiensten (sogenannte Verkehrsdaten) oder den Inhalt von Kommunikationsvorgängen beziehen.
Auskunfserteilung über Bestandsdaten grundsätzlich zulässig, aber...
Die Regelungen mussten nach einem ersten Urteil des BVerfG von 2012 schon einmal überarbeitet werden. Mit dem aktuellen Beschluss des BVerfG ist nun klar, dass das reformierte Gesetz immer noch nicht den damals gestellten Anforderungen genügt. Die Karlsruher Richter bekräftigen in ihrer Entscheidung zwar, dass die Auskunft über Bestandsdaten grundsätzlich zulässig ist. Voraussetzung dafür müsse aber das Vorliegen einer konkreten Gefahr oder der Anfangsverdacht einer Straftat sein. IP-Adressen, die Rückschlüsse auf die Internetnutzung geben, genössen dabei sogar besonderen Schutz.
Konkret müsse die konkrete Zuordnung der IP-Adresse zusätzlich "auch dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von zumindest hervorgehobenem Gewicht dienen". Laut Gericht muss der Gesetzgeber "nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die Übermittlung der Bestandsdaten durch die Telekommunikationsanbieter als auch für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils verhältnismäßige Rechtsgrundlagen schaffen", wie es am Freitag in der Mitteilung des BVerfG zu der Entscheidung heißt.
"Mit seinem Beschluss bekräftigt das BVerfG die Maßstäbe, die es bereits 2012 für die Abfrage von Bestandsdaten aufgestellt hatte. Leider hat der Bundestag diese Vorgaben seither nicht konsequent umgesetzt", sagt Dr. Ulf Buermeyer, Vorsitzender der Gesellschaft für Freiheitsrechte, gegenüber LTO. Nun werde eine ganze Reihe an Gesetzen novelliert werden müssen, so Buermeyer weiter. "Behörden müssen endlich jede einzelne Datenabfrage vorher genau prüfen und die Gründe für die Abfrage dokumentieren. Damit bietet die Entscheidung die Chance auf Fortschritte beim Datenschutz, aber auch beim nachträglichen Rechtsschutz gegen Datenabfragen."
"Offene Gesellschaft muss frei von ständiger Überwachung sein"
Anlass für die neuerliche Entscheidung waren zwei Verfassungsbeschwerden. Eine davon wurde von mehr als 6.000 Menschen unterstützt. Sie war 2013 von dem heutigen Piraten-Europapolitiker Patrick Breyer und seiner früheren Parteikollegin Katharina Nocun eingereicht worden. Breyer begrüßte das Urteil: In einem Zeitalter der Sicherheitsideologie und Verunsicherung müsse Innenpolitikern der Respekt vor unserer digitalen Privatsphäre täglich neu gelehrt werden, so der Jurist. "Denn eine vielfältige, offene und lebendige Gesellschaft kann nur frei von ständiger Überwachung und Kontrolle bestehen."
Für Katharina Nocun zeigt die Entscheidung, dass die gesetzlichen Hürden für Eingriffe in die Privatsphäre viel zu niedrig sind. "Zielgerichtete Ermittlung statt neuer Überwachungsschnittstellen sollte die Devise in einer Demokratie sein", so die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme. Zugleich sei es bedenklich, "dass diese Regelung derart lange Bestand hatte, obwohl Datenschutzbehörden wiederholt auf Mängel hingewiesen haben".
dpa/acr/LTO-Redaktion
BVerfG: . In: Legal Tribune Online, 17.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42238 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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