Die Karlsruher Verfassungsrichter haben einen Antrag auf Außerkraftsetzung einer Vorschrift des Berliner Mietendeckels als unzulässig verworfen. Der Antrag sei verfrüht, entschied die 3. Kammer des Ersten Senats.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einen Eilantrag von Vermietern gegen den Berliner Mietendeckel als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei verfrüht, entschied die 3. Kammer des Ersten Senats in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 13.02.2020, Az. 1 BvQ 12/20). Die Vermieter hatten begehrt, die Verletzung der Regelungen zu bestimmten Auskunftspflichten und zur gesetzlich bestimmten Höchstmiete vorläufig nicht als Ordnungswidrigkeit einzustufen.
Ein Eilantrag gegen ein Gesetz vor dessen Verkündung setze voraus, dass der Inhalt feststehe und die Verkündung unmittelbar bevorstehe. Zwar habe das Abgeordnetenhaus von Berlin das Gesetz zum Mietendeckel in zweiter Lesung beschlossen. Möglich sei aber noch eine dritte Lesung auf Verlangen des Präsidenten des Abgeordnetenhauses oder des Senats. Es sei nicht vorgetragen worden oder ersichtlich, dass diese keine dritte Lesung verlangt hätten.
Berlin führt als erstes Bundesland einen Mietendeckel ein. Das Abgeordnetenhaus hatte das Gesetz Ende Januar mit rot-rot-grüner Mehrheit gegen die Stimmen der Opposition beschlossen. Mit dem Gesetz sollen die Mieten in der Hauptstadt für fünf Jahre nicht steigen dürfen.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Antrag verfrüht: . In: Legal Tribune Online, 14.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40297 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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