Im April hatte der Bundesverfassungsschutz den AfD-Nachwuchs Junge Alternative vom Verdachtsfall hochgestuft zur "gesichert rechtsextremistischen Bestrebung". Die Behörde nimmt dies nun vorläufig wieder zurück.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) wird nach Angaben der Partei Alternative für Deutschland (AfD) deren Nachwuchsorganisation, die Junge Alternative (JA), zunächst nicht weiter als gesichert rechtsextremistische Bewegung, sondern "einstweilen" wieder als Verdachtsfall behandeln und beobachten.
Hintergrund ist ein entsprechendes Eilverfahren, das AfD und JA gegen die Einstufung der JA beim Verwaltungsgericht (VG) Köln angestrengt hatten (Az. 13 L 1124/23). In dem am Montag eingereichten Eilantrag wird dem Verfassungsschutz unter anderem ein "Eingriff in den demokratischen Wettbewerb kurz vor den anstehenden Landtagswahlen in Bayern und Hessen" vorgeworfen - dies zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die AfD in einem sogenannten Umfragehoch befinde.
Das BfV hat daraufhin in einer Stillhaltezusage zugesichert, die Einstufung der Nachwuchsorganisation vorläufig auszusetzen. Derartige Zusagen sind eine gängige Verfahrensweise im Verwaltungsprozessrecht, die der Entlastung der Gerichte dient. Die Einholung der Zusage des BfV durch die Kammer gebe daher keinen Hinweis auf etwaige Erfolgsaussichten des Eilverfahrens, bestätigte das VG gegenüber LTO.
Entscheidung des VG Köln ist abzuwarten
Erst Ende April hatte das BfV mitgeteilt, die JA künftig als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einzustufen und zu beobachten. Daneben wurden zwei weitere Gruppierungen der sogenannten Neuen Rechten - das Institut für Staatspolitik (IfS) und der Verein "Ein Prozent" - genannt.
"Es bestehen keine Zweifel mehr, dass diese drei Personenzusammenschlüsse verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen", hatte Verfassungsschutz-Präsident Thomas Haldenwang damals gesagt. In einer Mitteilung der Behörde hieß es: "Die JA propagiert ein völkisches Gesellschaftskonzept, das auf biologistischen Grundannahmen beruht."
Ein Verdachtsfall ist dann anzunehmen, wenn nach § 4 Abs. 1 S. 5 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) "hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte" für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen. Der Verfassungsschutz kann dann nach §§ 8 ff. BVerfSchG personenbezogene Daten auswerten und speichern und unter strengen Voraussetzungen nachrichtendienstliche Mittel einsetzen, also etwa observieren oder Informanten anwerben.
Bei einer Einstufung als gesichert extremistische Bestrebung wird die Verhältnismäßigkeit beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel anders bewertet. Der Verfassungsschutz berichtet dann zudem ausführlicher über die ihm vorliegenden Erkenntnisse.
Eine Sprecherin des BfV sagte auf Nachfrage der dpa, das Bundesamt werde sich aufgrund des laufenden Verfahrens zu dem Sachverhalt nicht öffentlich äußern. Nach dpa-Informationen soll bis zur Entscheidung in der Sache auf die Einstufung verzichtet werden, um dem Gericht eine sachgemäße Prüfung zu ermöglichen.
pab/dpa/LTO-Redaktion
Verfassungsschutz nimmt Hochstufung zurück: . In: Legal Tribune Online, 15.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52000 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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