Die Kasseler Sozialrichter haben am Dienstag eine Klage gegen die Fusion der beiden Krankenkassen AOK Niedersachsen und IKK Niedersachsen im Jahr 2010 aus formalen Gründen zurückgewiesen. Geklagt hatten der IKK Landesverband Nord und die IKK Nord mit Sitz in Lübeck.
Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet, so das Bundessozialgericht (BSG). Es gebe in diesem Fall kein Schutzbedürfnis Dritter (Urt. v. 11.09.2012, Az. B 1 A 2/11 R).
Die klagenden Kassen hatten argumentiert, durch die Fusion habe sich der Innungskrankenkasse (IKK) Landesverband Nord auflösen müssen, da nach dem Wegfall der IKK Niedersachsen die IKK Nord das einzige Mitglied gewesen sei. Zudem sei die IKK Nord auf Verbindlichkeiten im Gesamtwert von rund 15 Millionen Euro sitzengeblieben.
dpa/jka/LTO-Redaktion
BSG zur Krankenkassenfusion: . In: Legal Tribune Online, 12.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7055 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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