Auch bei befürchteter Unfruchtbarkeit eines Mannes muss die Krankenkasse nicht die Kosten für die Konservierung von Samenzellen erstatten. Dies entschied das BSG in Kassel.
Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte, dass Krankenkassen nicht für das Einfrieren von Samenzellen zahlen müssen. Die eingefrorenen Zellen seien einer möglichen künstlichen Befruchtung nämlich nur vorgelagert. Auch wenn aufgrund einer Krankheit Unfruchtbarkeit drohe, müsse ein Einfrieren nicht von den Kassen bezuschusst werden. Denn durch das Einfrieren lasse sich die normale Zeugungsfähigkeit nicht wiederherstellen (Az. B 1 KR 26/09 R).
Der an Darmkrebs erkrankte Kläger hatte angesichts der anstehenden Chemo- und Bestrahlungstherapie auf ärztlichen Rat hin Samenzellen konservieren lassen. Seine Krankenkasse weigerte sich, die entstandenen und künftige Kosten zu tragen.
BSG: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1598 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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