Die Antragsstellerin wollte sich "Valentin" für typische Valentinstag-Produkte wie Pralinen, Kuchen und Torten als geschützte Marke eintragen lassen. Dies lehnten die Richter des BPatG in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss ab.
Am "Tag der Liebenden", dem Valentinstag, sind süsse Geschenke wie Pralinen und Torten - vorzugsweise in Herzform - ein echter Verkaufsschlager. Diesen Umstand wollte sich eine Frau als Vorteil sichern, indem sie den Namen "Valentin" als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für "Gebäck, Torten, Pralinen, Bonbons, Kekse, Konfekt, Lebkuchen, Marzipan, Schokolade" zur Eintragung anmeldete. Diesem Vorhaben machte das Bundespatentgericht (BPatG) mit einem Beschluss nun jedoch einen Strich durch die Rechnung (Beschl. v. 15.12.2011, Az. 25 W (pat) 44/11).
Die Münchener Richter wiesen die Beschwerde der Anmelderin gegen die zuvor erfolgte Zurückweisung ihres Antrags durch das Markenamt ab: Dem Namen "Valentin" fehle es an der notwendigen Unterscheidungskraft.
Dass der Begriff "Valentin" auch andere Bedeutungen hat, nicht nur als Vorname, sondern auch als Nachname führe vorliegend zu keiner für die Schutzfähigkeit relevanten Mehrdeutigkeit. Es sei auf den hier maßgeblichen Warenzusammenhang in Bezug auf Valentinstagsgeschenke abzustellen, der ein solches abweichendes Verständnis etwa in Richtung des Künstlers "Karl Valentin" nicht naheliegend erscheinen liesse.
Bäcker und Konditoren können folglich aufatmen: Dem Verkauf von Valentinstag-Produkten steht nach dem Beschluss des BPatG nichts im Wege.
age/LTO-Redaktion
BPatG: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5549 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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