Der BGH hat ein Urteil des OLG Hamm aufgehoben, nach dem es wettbewerbswidrig war, mit Garantien zu werben, wenn die notwendigen Informationen fehlen. Es reicht aus, dass diese beim Vertragsschluss mitgeteilt werden, so die Karlsruher Richter mit Urteil vom Donnerstag.
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am Donnerstag entschieden, dass zwar die Garantieerklärung bei einem Verbrauchsgüterkauf bestimmte nähere Angaben enthalten muss, diese Angaben aber nicht notwendig schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen (Urt. v. 14. April 2011, Az. I ZR 133/09).
Geklagt hatte ein Versandhändler, der Tintenpatronen und Tonerkartuschen im Internet verkauft. Sein Konkurrent versprach auf seiner Website "3 Jahre Garantie" für die Tintenpatronen. Nach Ansicht des Klägers sei dies wettbewerbswidrig, weil die Bedingungen für den Eintritt des Garantiefalls und die resultierenden Ansprüche für den Verbraucher in der Werbung selbst nicht weiter erläutert wurden.
Das Landgericht Bielefeld wies die Klage ab. Das OLG Hamm befand das Verhalten aber für wettbewerbswidrig und verurteilte den Beklagten, die Werbung mit Garantien ohne ordnungsgemäße Vebraucherhinweise zu unterlassen.
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Entbrannt war der Streit an der Norm des § 477 Abs. 1 S. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Hiernach müssen Garantieerklärungen den Hinweis für die Verbraucher enthalten, dass die gesetzlichen Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Außerdem muss die Erklärung auch den Inhalt der Garantie genau benennen.
Entscheidend sei aber, so der BGH, dass diese Regelung nur die Garantieerklärung selbst betrifft, also die Erklärung, mit der die Garantie im Einzelfall verbindlich vereinbart wird. Die Werbung mit der Garantie hingegen ist nur eine Aufforderung zur Warenbestellung und daher lediglich eine Ankündigung der Garantie.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der europäischen Richtline 1999/44/EG über den Verbrauchsgüterkauf. Deren Wortlaut regelt die Informationen für "die Garantie", woraus die Richter den Schluss zogen, dass ebenfalls nur die Garantieerklärung und nicht die vorherige Werbung gemeint sei.
ssc/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 19.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3076 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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